Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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dann zu erfolgen, wenn die Pfändung schon vor dem Inkrafttreten der Civil— 
prozeßordnung stattgefunden hat. 
II. Konkurssachen. 
§ 12. 
Ein Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen, wenn 
vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung das über die Konkurs-Eröffnung 
ertheilte Erkenntniß dem Gemeinschuldner oder dessen Erben eröffnet oder die 
Ediktalladung zum ersten Male in einer der vom Gericht hierzu bestimmten Zei- 
tungen abgedruckt worden ist. 
III. Strafsachen. 
5 13. 
Die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung 
anhängigen Strafsachen, in denen ein Endurtheil erster Instanz noch nicht er- 
gangen ist, erfolgt bei demjenigen Gerichte, welchem nach den Vorschriften des 
Gerichtsverfassungs-Gesetzes und der Strafprozeßordnung, sowie des Gesetzes vom 
8. März 1879, die nach Maßgabc des Gerichtsverfassungs-Gesetzes im Groß- 
herzogthume zu errichtenden Landesgerichte betreffend, die sachliche und örtliche 
Zuständigkeit beiwohnt, vorbehältlich der Bestimmung in § 75 des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes. 
Bei den Kreisgerichten anhängige Strafsachen, welche zur Zuständigkeit 
der Schöffengerichte gehören, sind durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft 
an die Amtsgerichte abzugeben. 
8 14. 
Die Dauer der Frist für Erhebung des Einspruchs gegen eine vor dem 
Inkrafttreten der Strafprozeßordnung erlassene richterliche Strafverfügung 
bestimmt sich nach 8 82 des Gesetzes vom 9. Dezember 1854, die Abänderung 
der Strafprozeßordnung vom 10. März 1850 betreffend. 
§ 15. 
Ueber Rechtsmittel, welche gegen Endurtheile nach Maßgabe der bisherigen 
Prozeßgesetze eingelegt sind, entscheiden nach dem Inkrafttreten der Strafprozeß- 
ordnung an Stelle der Kreisgerichte die Strafkammern der Landgerichte in der
	        
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