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dann zu erfolgen, wenn die Pfändung schon vor dem Inkrafttreten der Civil—
prozeßordnung stattgefunden hat.
II. Konkurssachen.
§ 12.
Ein Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen, wenn
vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung das über die Konkurs-Eröffnung
ertheilte Erkenntniß dem Gemeinschuldner oder dessen Erben eröffnet oder die
Ediktalladung zum ersten Male in einer der vom Gericht hierzu bestimmten Zei-
tungen abgedruckt worden ist.
III. Strafsachen.
5 13.
Die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung
anhängigen Strafsachen, in denen ein Endurtheil erster Instanz noch nicht er-
gangen ist, erfolgt bei demjenigen Gerichte, welchem nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungs-Gesetzes und der Strafprozeßordnung, sowie des Gesetzes vom
8. März 1879, die nach Maßgabc des Gerichtsverfassungs-Gesetzes im Groß-
herzogthume zu errichtenden Landesgerichte betreffend, die sachliche und örtliche
Zuständigkeit beiwohnt, vorbehältlich der Bestimmung in § 75 des Gerichts-
verfassungs-Gesetzes.
Bei den Kreisgerichten anhängige Strafsachen, welche zur Zuständigkeit
der Schöffengerichte gehören, sind durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft
an die Amtsgerichte abzugeben.
8 14.
Die Dauer der Frist für Erhebung des Einspruchs gegen eine vor dem
Inkrafttreten der Strafprozeßordnung erlassene richterliche Strafverfügung
bestimmt sich nach 8 82 des Gesetzes vom 9. Dezember 1854, die Abänderung
der Strafprozeßordnung vom 10. März 1850 betreffend.
§ 15.
Ueber Rechtsmittel, welche gegen Endurtheile nach Maßgabe der bisherigen
Prozeßgesetze eingelegt sind, entscheiden nach dem Inkrafttreten der Strafprozeß-
ordnung an Stelle der Kreisgerichte die Strafkammern der Landgerichte in der