Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Besetzung mit drei Mitgliedern, an Stelle des Appellationsgerichts ein Straf— 
senat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit fünf Mitgliedern und an 
Stelle des Oberappellationsgerichts das Oberlandesgericht in der Besetzung 
mit sieben Mitgliedern, welche an der Entscheidung der Sache in einer früheren 
Instanz nicht Theil genommen haben. 
§ 16. 
Auf das Verfahren bei nicht öffentlichen Zustellungen in Strafsachen, 
welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen verhandelt werden, finden die 
§§ 37—38, 41 der Strafprozeßordnung Anwendung. 
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkraft- 
treten der Strafprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn sie nach 
Maßgabe der bisherigen Vorschriften bewirkt werden. 
§ 17. 
In Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen verhandelt 
werden, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berechtigung 
zur Verweigerung eines Zengnisses (§§ 51—55), über die Verpflichtung zur 
Erstattung eines Gutachtens (§§ 75, 76), über die Vernehmung und Beeidigung 
von Zeugen und Sachverständigen (8§ 49, 56—64, 66—71, 79, 80), über 
die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln 
(§§ 50, 69, 77), über die Beschlagnahme und Durchsuchung, sowie über die 
Verhaftung und vorläufige Festnahme (8§§ 93— 132) entsprechende Anwendung. 
8 18. 
Wird in Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen ver— 
handelt sind, die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen 
Verfahrens beantragt, so ist für die Entscheidung über den Antrag, sowie für 
die Verhandlung und Entscheidung in dem wieder ausgenommenen Verfahren 
dasjenige Gericht zuständig, welches zuständig sein würde, wenn das frühere 
Verfahren auf Grund der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
und des Gesetzes vom 8. März 1879, die nach Maßgabe des Gerichtsver- 
fassungs-Gesetzes im Großherzogthume zu errichtenden Landesgerichte betreffend, 
stattgefunden hätte. Wird das Urtheil des Berufungsgerichts in einer Sache 
angefochten, in welcher nach den Vorschriften der StrafprozeQßordnung die Be- 
rufung nicht stattfindet, so ist das Gericht erster Instanz zuständig.
	        
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