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wohnhafte Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke bevoll-
mächtige.
Wohnt der Betheiligte nicht im Deutschen Reiche, so ist derselbe, falls
er nicht einen im Bezirke des Vollstreckungsgerichts wohnhaften Prozeßbevoll-
mächtigten bestellt hat, auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur
Benennung eines Zustellungs-Bevollmächtigten bei seinem ersten Antrage oder
seiner ersten Erklärung im Vollstreckungsverfahren verpflichtet.
An den Betheiligten, welcher den Zustellungs-Bevollmächtigten nicht recht-
zeitig benennt, können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Be-
nennung durch Aufgabe zur Post (88 161, 175 der Civilprozeßordnung)
bewirkt werden.
§ 9.
Auf Antrag des mit einer vollstreckbaren Urkunde versehenen Gläubigers
hat das Vollstreckungsgericht das landesgesetzlich wegen einer bis zur Hilfs-
vollstreckung ausgeklagten Forderung zu bestellende Pfandrecht (§ 48 des Gesetzes
vom 6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken, Nr. II
des Gesetzes vom 15. Oktober 1853, einige Erleichterungen der Justiz-Unter-
behörden im Hypothekenwesen betreffend) nach den bestehenden Vorschriften
durch die Unterpfandsbehörde bestellen zu lassen.
Ist die Forderung nur vorläufig vollstreckbar, so hat nur die Vormerkung
im Hpothekenbuche zu geschehen.
II. Abschnitt.
Zwangsversteigerung.
Verfahren bis zur Vertheilung der Immobiliarmasse.
8 10.
Die Zwangsversteigerung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist.
Die Zwangsversteigerung hat zu unterbleiben, wenn sich von dem Voll-
zuge derselben ein Ueberschuß über die Kosten des Verfahrens nicht erwarten läßt.
§ 11.
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung sind beizufügen:
1) die vollstreckbare Urkunde,
2) der Nachweis, daß dieselbe dem Schuldner zugestellt ist,
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