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3) bei Grundstücken ein Auszug aus dem Ortssteuer-Kataster, bei Ge-
rechtigkeiten ein Auszug aus dem Hypothekenbuch, bei Bergwerks-
Eigenthum ein Auszug aus dem Bergbuch; wenn das Hypothekenbuch
oder Bergbuch am Sitze des Vollstreckungsgerichts geführt wird, so
vertritt die Bezugnahme auf dasselbe die Vorlegung eines Auszugs
daraus.
*l 12.
Das Vollstreckungsgericht hat von Amtswegen für Beibringung der Nach-
weisungen über das Eigenthum des Schuldners zu sorgen. Die Betheiligten
können zu den erforderlichen Angaben und Vorlagen durch Geldstrafen (8 224
des Pfandgesetzes) angehalten werden.
Der mit einer vollstreckbaren Urkunde versehene Glänbiger ist befugt, alle
dem Schuldner zustehenden Rechte darauf, daß das Grundstück dem letzteren
gerichtlich übereignet und im Steuerkataster zugeschrieben (für die Gerechtigkeit
ein Folium im Hypothekenbuche angelegt und er als Besitzer eingezeichnet, das
Bergwerks-Eigenthum ihm gerichtlich übereignet und im Bergbuche zugeschrieben)
werde, an Stelle des Schuldners ausznüben.
8 13.
Soll die Zwangsversteigerung eines verpfändeten Grundstücks, welches einem
Dritten gerichtlich übereignet und zugeschrieben ist, auf Grund einer gegen
den Besitzer desselben vollstreckbaren Urkunde wegen einer darauf haftenden
Pfandschuld erfolgen, so muß dem Dritten vom Vollstreckungsgerichte aufgegeben
werden, binnen der Frist von einem Monat nachzuweisen, daß er einen Wider-
spruch gegen die Zwangsversteigerung im Wege der Klage nach § 690 der
Civilprozeßordnung geltend gemacht hat.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird mit der Zwangsversteigerung
verfahren.
14.
Ist der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht zu beanstanden, so verfügt
das Vollstreckungsgericht durch besonderen Beschluß die Beschlagnahme.
Der Beschluß ist vom Gericht dem Schuldner und dem Gläubiger zuzustellen.
Mit der Zustellung an den Schuldner gilt die Beschlagnahme als bewirkt.
* 15.
Bei Erlaß des Beschlagnahmebeschlusses hat das Vollstreckungsgericht von
Amtswegen bei der Unterpfandsbehörde die Vormerkung im Hypothekenbuche