Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) bei Grundstücken ein Auszug aus dem Ortssteuer-Kataster, bei Ge- 
rechtigkeiten ein Auszug aus dem Hypothekenbuch, bei Bergwerks- 
Eigenthum ein Auszug aus dem Bergbuch; wenn das Hypothekenbuch 
oder Bergbuch am Sitze des Vollstreckungsgerichts geführt wird, so 
vertritt die Bezugnahme auf dasselbe die Vorlegung eines Auszugs 
daraus. 
*l 12. 
Das Vollstreckungsgericht hat von Amtswegen für Beibringung der Nach- 
weisungen über das Eigenthum des Schuldners zu sorgen. Die Betheiligten 
können zu den erforderlichen Angaben und Vorlagen durch Geldstrafen (8 224 
des Pfandgesetzes) angehalten werden. 
Der mit einer vollstreckbaren Urkunde versehene Glänbiger ist befugt, alle 
dem Schuldner zustehenden Rechte darauf, daß das Grundstück dem letzteren 
gerichtlich übereignet und im Steuerkataster zugeschrieben (für die Gerechtigkeit 
ein Folium im Hypothekenbuche angelegt und er als Besitzer eingezeichnet, das 
Bergwerks-Eigenthum ihm gerichtlich übereignet und im Bergbuche zugeschrieben) 
werde, an Stelle des Schuldners ausznüben. 
8 13. 
Soll die Zwangsversteigerung eines verpfändeten Grundstücks, welches einem 
Dritten gerichtlich übereignet und zugeschrieben ist, auf Grund einer gegen 
den Besitzer desselben vollstreckbaren Urkunde wegen einer darauf haftenden 
Pfandschuld erfolgen, so muß dem Dritten vom Vollstreckungsgerichte aufgegeben 
werden, binnen der Frist von einem Monat nachzuweisen, daß er einen Wider- 
spruch gegen die Zwangsversteigerung im Wege der Klage nach § 690 der 
Civilprozeßordnung geltend gemacht hat. 
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird mit der Zwangsversteigerung 
verfahren. 
14. 
Ist der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht zu beanstanden, so verfügt 
das Vollstreckungsgericht durch besonderen Beschluß die Beschlagnahme. 
Der Beschluß ist vom Gericht dem Schuldner und dem Gläubiger zuzustellen. 
Mit der Zustellung an den Schuldner gilt die Beschlagnahme als bewirkt. 
* 15. 
Bei Erlaß des Beschlagnahmebeschlusses hat das Vollstreckungsgericht von 
Amtswegen bei der Unterpfandsbehörde die Vormerkung im Hypothekenbuche
	        
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