Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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gegen die §§ 17 bis 20 dieses Gesetzes neben der Freiheitsstrafe auf die Zu- 
lässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt und auf Grund dieses 
Erkenntnisses kann den Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken 
oder Ortschaften versagt werden. 
Hierauf Bezug nehmend werden die Gerichtsbehörden des Großherzog- 
thums angewiesen, in denjenigen Fällen, in welchen auf Grund dieser reichs- 
gesetzlichen Bestimmung gegen sozialdemokratische Agitatoren auf Zulässigkeit 
der Einschränkung ihres Aufenthaltsortes erkannt worden ist, dem zuständigen 
Großherzoglichen Bezirksdirektor als Landespolizeibehörde von dem verurtheilenden 
Erkenntnisse in gleicher Weise Mittheilung zu machen, wie dies in der Mi- 
nisterial-Bekanntmachung vom 15. April 1871 § 18 bezüglich der auf Zu- 
lässigkeit von Polizeianfsicht lautenden Erkenntnisse vorgeschrieben ist. 
Weimar, den 8. Jannar 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[6! Das 37. Stück des Reichs-Gesetzblattes von 1878 enthält unter 
Nr. 1275 den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, 
vom 16. Dezember 1878.
	        
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