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den Geistlichen oder die Pension für die Witwe und Waisen nach dem Ver-
hältniß des geminderten Einkommens festzusetzen.
§ 3.
Den Kircheninspektionen liegt ob, die ihnen angezeigten oder auch ohne
Anzeige zu ihrer Kenntniß kommenden erheblichen Veränderungen des Ein-
kommens geistlicher Stellen, nachdem sie soweit nöthig erörtert und klar gestellt
worden, unter Beifügung der bezüglichen Schriftstücke, namentlich auch der
über die Aufstellung der letzten Tabelle ergangenen Akten an das unterzeichnete
Staats-Ministerium zu berichten.
Weimar, den 10. Mai 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
/79] II. Den Standesämtern derjenigen Ortschaften, welche in Folge der
neuen Justizorganisation vom 1. Oktober d. J. ab oder auch schon früher
anderen Einzelgerichtsbezirken zugewiesen werden, als denen, welchen sie zur
Zeit angehören, diene hiermit zur Nachricht und Nachachtung, daß dieselben
wegen ihres weiteren Bedarfs an Formularen A, B, C und Aa, Bb, Cc sich
eintretenden Falls an dasjenige Einzelgericht, welchem sie nach der Ministerial=
Bekanntmachung vom 24. April d. J. (Regierungs-Blatt Seite 251 folg.)
künftig angehören werden, zu wenden haben.
Weimar, den 17. Mai 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[80) III. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Ab-
geordneten für den nächsten zweiundzwanzigsten ordentlichen Landtag des Groß-
herzogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe des
Monats September dieses Jahres vorgenommen werden.
Das unterzeichnete, nach § 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen
Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hierdurch diese