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Titel V.
Jahresrechnung.
8 29.
Rechnungsjahr. Grundsätze für die Rechnung.
Das Rechnungsjahr der Anstalt läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Nach dessen Ablauf werden die Bücher für das verflossene Jahr geschlossen,
die Abschlüsse, welche eine Uebersicht von der Verwaltung und den Ergebnissen
der Anstalt während des abgelaufenen Jahres gewähren müssen, gefertigt, und
letztere seitens der Direktion dem Aufsichtsrathe eingereicht.
Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum 31. März 1880. Für die
Rechnungsaufstellung gelten folgende Grundsätze:
I. Aktiva.
Die Kapitalien der Anstalt und die baaren Gelder werden für den
Schlußtag des Rechnungsjahres festgestellt und dabei die Werthpapiere mit
dem Durchschnitt der Kurse an der Berliner Börse in den letzten drei Börsen-
tagen des März und den drei ersten des April in Ansatz gebracht.
Grundstücke werden nach ihrem Erwerbs= und Kostenpreise, auf welchen
jährlich ein Prozent abzuschreiben ist, Mobilien nach dem Einkaufspreise,
worauf jährlich vier Prozent des letzten Werthes abzuschreiben sind, in
Rechnung gesetzt.
Ausstehende Forderungen von zweifelhafter Sicherheit werden nach Be-
stimmung des Aufssichtsraths angerechnet. «
Alle mit dem 1. April fälligen Zinsen werden ganz, die zwar schon
entstandenen, aber erst später fälligen pro rata temporis festgesetzt.
II. Passiva.
Zu den in Rechnung zu stellenden Passivis gehören:
1) alle bis zum Schlusse des Rechnungsjahres fälligen versicherten Renten;
2) die nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung unter Beachtung
des § 7 für alle noch gültigen Versicherungen für den 31. März
berechneten Deckungskapitalien;
3) die Sammelbeträge (§ 9) nebst Zinsen bis Ende März;
4) der Garantiefonds (8 5).