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8 30.
Sicherheitsfonds.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva dient als Sicherheitsfonds.
Soweit der Ueberschuß mehr als 5 Prozent der nach § 29 II. Nr. 2
berechneten Deckungskapitalien beträgt, kann über ihn gemäß 8 17 verfügt
werden.
Sollten die Aktiva zur vollständigen Deckung der Passiva nicht hinreichen,
so sind die §§ 5 und 6 maßgebend.
§5 31.
Verwaltungslosten.
Zu den Verwaltungskosten gehören:
1) alle Kosten der Einrichtung und Organisation der Anstalt,
2) alle laufenden Verwaltungskosten, insbesondere:
a) alle Gehälter, Remnunerationen, Reisekosten und Diäten der Direktoren,
Beamten und Hilfsarbeiter, sowie der Rechnungs-Repvisoren,
b) die bewilligten Pensionen und Unterstützungen,
c) die Miethen und Unterhaltungskosten für das Geschäftslokal,
4) die Agentur-Provisionen,
c) die Honorare von Technikern,
f) die Insertions-, Druck= und Portokosten,
8) die sächlichen Ausgaben.
Die Verwaltungskosten werden zunächst aus den Ausfertigungsgebühren,
den ersetzten Druck-, Porto= und andern Kosten, sowie aus den Zinsen des
Garantiefonds bestritten.
§ 32.
Geschenke und Vermächtnisse.
Geschenke und Vermächtnisse, welche der Anstalt mit besonderer Zweck-
bestimmung zugewendet und angenommen sind, werden dieser Bestimmung gemäß
verwaltet und verwendet.
Wenn solche Bestimmungen den Zwecken und Grundsätzen der Anstalt
zuwiderlaufen, oder durch die Einhaltung der ersteren die Anstalt erheblich
beschwert werden würde, so kann der Aufsichtsrath derartige Geschenke und
Vermächtnisse ablehnen.