Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

348 
8 30. 
Sicherheitsfonds. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva dient als Sicherheitsfonds. 
Soweit der Ueberschuß mehr als 5 Prozent der nach § 29 II. Nr. 2 
berechneten Deckungskapitalien beträgt, kann über ihn gemäß 8 17 verfügt 
werden. 
Sollten die Aktiva zur vollständigen Deckung der Passiva nicht hinreichen, 
so sind die §§ 5 und 6 maßgebend. 
§5 31. 
Verwaltungslosten. 
Zu den Verwaltungskosten gehören: 
1) alle Kosten der Einrichtung und Organisation der Anstalt, 
2) alle laufenden Verwaltungskosten, insbesondere: 
a) alle Gehälter, Remnunerationen, Reisekosten und Diäten der Direktoren, 
Beamten und Hilfsarbeiter, sowie der Rechnungs-Repvisoren, 
b) die bewilligten Pensionen und Unterstützungen, 
c) die Miethen und Unterhaltungskosten für das Geschäftslokal, 
4) die Agentur-Provisionen, 
c) die Honorare von Technikern, 
f) die Insertions-, Druck= und Portokosten, 
8) die sächlichen Ausgaben. 
Die Verwaltungskosten werden zunächst aus den Ausfertigungsgebühren, 
den ersetzten Druck-, Porto= und andern Kosten, sowie aus den Zinsen des 
Garantiefonds bestritten. 
§ 32. 
Geschenke und Vermächtnisse. 
Geschenke und Vermächtnisse, welche der Anstalt mit besonderer Zweck- 
bestimmung zugewendet und angenommen sind, werden dieser Bestimmung gemäß 
verwaltet und verwendet. 
Wenn solche Bestimmungen den Zwecken und Grundsätzen der Anstalt 
zuwiderlaufen, oder durch die Einhaltung der ersteren die Anstalt erheblich 
beschwert werden würde, so kann der Aufsichtsrath derartige Geschenke und 
Vermächtnisse ablehnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.