Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachseu— Weimar= Eisenach. 
Nummer 42. Weimar. 14. Oktober 1879. 
SW#lt# Mulserial- V#e####ng. die —— der ——2: vom 1. Im 1878 betreffend S. 519. 
— Ministerial-Bekanntmachung, die Abänderung des § 4 der Bestimmungen über die Zusammensetung und 
den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine vom 
20. Februar 1870 betressend S.526. — Belanntmachung des Präsidiums des Großherzoglichen Landgerichts 
Weimar, die erstinstanzliche Behandlung und Entscheidung der Rechtsangelegenheiten des Landesherrn un 
der Mitglieder der Landesberrlichen Familie betressend S. 526. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(159) I. Mit höchster Genehmigung und, soweit erforderlich, im Einverständniß 
mit den bei dem gemeinschaftlichen Landgericht in Gera und dem gemein- 
schaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht in Jena betheiligten Regierungen 
wird zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 bestimmt, 
was folgt: 
81. 
Die durch die Rechtsanwaltsordnung bestimmten Befugnisse der Laudes— 
justizverwaltung werden durch das Staats-Ministerium ausgeübt, soweit nicht in 
Nachstehendem etwas Anderes geordnet ist. 
8 2. 
In Bezug auf die Rechtsanwaltschaft bei dem gemeinschaftlichen Land— 
gericht in Gera werden die Befugnisse der Landesjustizverwaltung von dem 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und dem Ministerium des Fürsten— 
thums Reuß jüngerer Linie gemeinsam ausgeübt. 
Auf Grund der zwischen beiden Behörden bewirkten Verständigung erfolgen 
die erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen durch das Ministerium des 
Fürstenthums Reuß jüngerer Linie zugleich im Namen des Grohherzoglich 
Sächsischen Staats-Ministeriums unter Bezugnahme auf dessen Einverständniß. 
1879. 76
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.