Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar— Eise nach.
Nummer 4. ww Weimar. 26. Februar 1879.
Ir#a#r- *— die lirchlichen reh und Tranungen er S. . — Minsser#ar- Vekanni-
nachung, die Instrultion für den Fabril. Juspektor betreffend S. 53. — Miniteriol. Belanmmachung,
den Bezug und die Verwendung von drnirnlg zu Standesregistern betressen d S 66, Uebertragung
der Verwaliung der Inspeliionssorste Marlsuhl und Zillbach von den Woßbersoglschen Forstinsvellionen
zu Marksuhl und Zillbach auf selbsiständige Revierförster vom 1. April 1879 ab 58. — Wechsel in
der Hauptagentur der Hagel- und Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu 4ene . . — N achwabl! eines
Landtagsabgrordneten durch die Höchttbestenerten aus Nichtgrundbesitz im V. Verwaltungsbezirl S. 59.
"
22 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem die Synode der evangelischen Landeskirche zu dem von Uns
unter dem 31. Oktober 1875 provisorisch erlassenen Kirchengesetz, betreffend
die kirchlichen Eheverkündigungen und Tranungen, mit einigen Abänderungen
und Zusätzen zu den demselben beigefügten Formularen nachträglich ihre Zu-
stimmung ertheilt hat, so verkünden Wir das nachstehende, nunmehr in definitive
Geltung tretende Kirchengesetz, wie folgt:
5 1.
Der kirchlichen Trauung geht eine einmalige kirchliche Verkündigung der
beabsichtigten Ehe, verbunden mit einer Fürbitte für das Vorhaben der Ver-
lobten, vorher (Anlage ! Formular A). Auf Verlangen der Verlobten kann
eine zweimalige Eheverkündigung stattfinden.
g 2.
Die kirchliche Eheverkündigung erfolgt, nachdem der zuständige Standes-
beamte das bürgerliche Aufgebot angeordnet hat (§ 44 des Reichsgesetzes).
1879. 6