Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar— Eise nach. 
Nummer 4. ww Weimar. 26. Februar 1879. 
Ir#a#r- *— die lirchlichen reh und Tranungen er S. . — Minsser#ar- Vekanni- 
nachung, die Instrultion für den Fabril. Juspektor betreffend S. 53. — Miniteriol. Belanmmachung, 
den Bezug und die Verwendung von drnirnlg zu Standesregistern betressen d S 66, Uebertragung 
der Verwaliung der Inspeliionssorste Marlsuhl und Zillbach von den Woßbersoglschen Forstinsvellionen 
zu Marksuhl und Zillbach auf selbsiständige Revierförster vom 1. April 1879 ab 58. — Wechsel in 
der Hauptagentur der Hagel- und Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu 4ene . . — N achwabl! eines 
Landtagsabgrordneten durch die Höchttbestenerten aus Nichtgrundbesitz im V. Verwaltungsbezirl S. 59. 
" 
22 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem die Synode der evangelischen Landeskirche zu dem von Uns 
unter dem 31. Oktober 1875 provisorisch erlassenen Kirchengesetz, betreffend 
die kirchlichen Eheverkündigungen und Tranungen, mit einigen Abänderungen 
und Zusätzen zu den demselben beigefügten Formularen nachträglich ihre Zu- 
stimmung ertheilt hat, so verkünden Wir das nachstehende, nunmehr in definitive 
Geltung tretende Kirchengesetz, wie folgt: 
5 1. 
Der kirchlichen Trauung geht eine einmalige kirchliche Verkündigung der 
beabsichtigten Ehe, verbunden mit einer Fürbitte für das Vorhaben der Ver- 
lobten, vorher (Anlage ! Formular A). Auf Verlangen der Verlobten kann 
eine zweimalige Eheverkündigung stattfinden. 
g 2. 
Die kirchliche Eheverkündigung erfolgt, nachdem der zuständige Standes- 
beamte das bürgerliche Aufgebot angeordnet hat (§ 44 des Reichsgesetzes). 
1879. 6
	        
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