Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eisc nach. 
Nummer 53. Weimaoar. 13. März 1879. 
Indalt: asernen. Belannimachung, die ——M der ——. NVerträge M#chen dem Deutschen Ne 
1 Brasilien und Spamen in Beziehung. anf gegenseitige Mittheilung von Siraserlenntuissen wegen 
Verorechen und Vergehen betressend S. 61. — Ministerial= Belanntmachung, Ergänzung des gewerblichen 
Sachverständigen-Vereins betressend S. 62.— Wechsel in den Hauptagenturen der Frankfurter Transport= 
und Glas- Versicherungs- Gesellschaft, der Leipziger Kranken-, Invaliden, und Lebens Versicherungs Ge- 
faschaft auj Gegenseitigkeit und der Gesellschaft zur gegenscitigen Hagelschädenvergütung zu Leipzig 
.— Muniteual BekmmtmachnuqdnEthebnnqvonIolqcbnvkenbct Verwian von veichen 
55nn, des Sterbeorts betressend — 63. — Kataslerführung für Obertrebra S. 63. Reichs-Gesetz- 
blatt S. 61. — Berichtiaung S. 64. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(29) I. Der zwischen dem Deutschen Reich und Brasilien abgeschlossene 
Auslieferungs-Vertrag vom 17. September 1877 (Reichs-Gesetzblatt von 1878, 
Seite 293) enthält im Artikel 17 folgende Bestimmung: 
„Die vertragenden Theile machen sich verbindlich, sich gegenseitig die 
Straferkenntnisse wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art mitzutheilen, 
welche von den Gerichten des einen Landes gegen Angehörige des an- 
deren Landes ergehen. Diese Mittheilung wird auf diplomatischem 
Wege erfolgen, und zwar durch vollständige oder auszugsweise Ueber- 
sendung des ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urtheils an die 
Regierung des Landes, welchem der Verurtheilte angehört." 
Eine völlig gleichlautende Bestimmung enthält der Auslieferungs-Vertrag 
zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 im Artikel 16 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 213). 
Die Gerichte des Großherzogthums werden demzufolge angewiesen, in 
jedem Falle der rechtskräftig gewordenen Verurtheilung eines Angehörigen des 
Kaiserthums Brasilien oder des Königreichs Spanien wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens einen Auszug aus dem Urtheile, welcher übrigens 
nur dessen Tenor zu enthalten braucht, an das unterzeichnete Staats-Ministe- 
1879. 8
	        
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