Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe des Monats Juli 1880 
einzureichen. 
Vermessung und Bezeichnung der Geräthe. 
Art. 13. 
Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die abgeänderten 
Brennereigeräthe werden nach der Bestimmung der Aufschlagbehörde nummerirt, nachgemessen 
und, soweit es thunlich ist, mit einem Stempel versehen. 
Den in wagrechter Stellung der Geräthe amtlich ermittelten Rauminhalt und die Nummer 
muß der Brennerei-Inhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig 
erhalten lassen. Wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth 
von der Aufschlagbehörde bestimmt. 
Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäße dienen die über den Rauminhalt 
abzugebenden Anmeldungen zur vorläufigen Berechnung des Aufschlages. Wird bei der Nach- 
vermessung ein größerer Raum ermittelt, so ist der Aufschlag von dem Mehrbefunde nach- 
zuzahlen; wird bei derselben ein geringerer Raum ermittelt, so ist der Aufschlag von dem 
Minderbefunde zurückzuerstatten. 
Anmeldungsbescheinigung. 
Art. 14. 
Die Aufschlagbehörde ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und ihr Er- 
gebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu ertheilen. 
Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungsverhandlungen in der 
Brennerei oder an einem sonstigen, von der Aufschlagbehörde für geeignet befundenen Orte 
aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe vorschriftsmäßig 
angemeldet worden sind. 
Geräthe, welche nicht Brennereizwecken dienen, dürfen in der Brennerei ohne besondere 
Genehmigung nicht vorhanden sein. 
Aufsicht über die Geräthe. 
Art. 15. 
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe 
angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aussicht der Aufschlagbehörde, daß sie den Auf- 
schlagbedientesten auf Erfordern vorzuzeigen sind, und ihre Benützung zu einem außerordent- 
lichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Viehfutter, ohne Aufschlagentrichtung in der 
Regel nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von der Aufschlagbehörde anzuordnenden 
Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf. Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos 
handeln, oder sie zum Handel verfertigen, sind dieser Aussicht nicht unterworfen. 
TAuch Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderm Gebrauche, als zur Branntwein- 
brennerei gehalten werden, sind zur Verhütung von Mißbräuchen der allgemeinen Aufsicht der 
Aufschlagbehörde unterworfen. 
Auf die in den Laboratorien der Apotheker befindlichen Blasen bis zu 20 Liter Raum- 
inhalt findet diese Kontrole keine Anwendung.
	        
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