Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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worden  ist  und  der  Auftraggeber  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars
  ein  anders  Verfahren  (XVII)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung
  der  siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen  unter  IX.

XV  An  Sonntagen  und  gesetzlichen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

XVI  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  anders
bestimmt  (XVII),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald
feststeht,  daß  die  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll  (IV),  nicht
zu  ermitteln  ist,  oder  sobald  die  Zahlung  und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung
die  Annahmeerklärung  verweigert  oder  eine  die  Verweigerung  der  Annahme  ausdrückende
oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  dem  Wechsel  niedergeschrieben  worden  ist.

XVII  Postaufträge,  auf  denen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  oder  der  verweigerten
Annahme  die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  verlangt
  ist,  werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten
vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  mittelst  Einschreibbriefs  zurück=  oder  weitergesendet.
  Postaufträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zum  Protest“  werden  nach  der  ersten
vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung
  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der
Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Ertheilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Ist
jedoch  am  Tage  der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene  Tag  (IV)
bereits  verstrichen,  so  hat  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung  ohne  Verzug  zu  erfolgen.
Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,
Notar  2c.  oder  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke  „Sofort  an  N.  in  N.“  mit  der
Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.
Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu
entrichten.

XVIII  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurückgesendet
  oder  weitergesendet  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des
ausgefüllten  Postauftragsformulars  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §.  37  den
Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben  im  Postauftragsformular  ändern  lassen.
Nachträgliche  Aenderungen  hinsichtlich  der  Anlagen  sind  nicht  zulässig.

XIX  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  ein-