Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes schriftlich nach Menge, wahrer Alkoholstärke und Auf- 
bewahrungsort anzumelden und sich hierzu einer Deklaration nach dem anliegenden Muster 
GI. Beilage 1 zu bedienen, in welcher die bezüglichen Anträge zu stellen sind. 
Dr Bei mit Zucker versetzten geistigen Getränken (Liqueuren und Punschessenzen) braucht 
indessen die Stärke nicht deklarirt zu werden. 
(Art. 55 des Gesetzes). 
Die Vorräthe müssen angemeldet werden ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zur Auf- 
nahme in die öffentliche Niederlage, oder zur Ausfuhr oder zur Versteuerung bestimmt sind, 
oder ob dieselben der Eingangsverzollung beziehungsweise der Uebergangsversteuerung nach 
Artikel 27 des Gesetzes unterlegen haben. Dagegen bedarf jener Branntwein, welcher sich 
bereits in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter Zoll= oder Uebergangsstener- 
kontrole befindet (cf. § 2 lit c. oben), der Anmeldung nicht. 
Sollte der Fall vorkommen, daß nachsteuerpflichtiger Branntwein (Spiritus, Liqueur 2c.) 
während der ersten Tage des Monats Juli 1880 sich auf dem Transporte befindet, ohne daß 
derselbe der Nachverstenerung unterlegen wäre, so obliegt die Anmeldung und Euntrichtung der 
Nachstener dem Waarenempfänger; die Anmeldung ist in diesen Fällen sofort nach erfolgter 
Ankunft des Branntweins r2c. am Bestimmungsorte zu bethätigen. 
Die Deklarationen sind von der Aufschlageinnehmerei unmittelbar nach ihrer Uebergabe 
# h. in ein nach anliegendem Muster Beilage II zu führendes Anmelderegister einzutragen. 
*W 5. 
Nach Eintrag der Deklarationen ist von den Ausschlagbediensteten die Revision der 
angemeldeten Vorräthe zu bewerkstelligen. Die betheiligten Geschäftsleute sind verpflichtet, 
den Aufschlagbediensteten bei diesen Revisionen die erforderlichen Handdienste zu leisten oder 
leisten zu lassen. 
8 6. 
Der berechnete Nachsteuerbetrag ist dem Betheiligten unverweilt bekannt zu geben, 
welcher vorbehaltlich der Bestimmungen in § 7 verbunden ist, den festgestellten Steuerbetrag 
innerhalb 8 Tagen nach der amtlichen Feststellung bei der Aufschlageinnehmerei gegen Quittung 
einzubezahlen. 
(Art. 55 des Gesetzes.) 
Die einbezahlten Beträge sind im Einnehmereikassabuch, sowie in dem zugleich als Per- 
ceptionsregister dienenden Anmelderegister zu buchen; hat eine Stundung des Betrages statt- 
gefunden, so ist dieß unter einstweiliger Zurückbehaltung der bezüglichen Deklarationen im An- 
melderegister kurz zu bemerken. 
Dieses Register ist mit allen Belegen am 15. August 1880 an das vorgesetzte Hauptzoll- 
amt einzusenden, welches sodann über die Nachsteuereinnahmen sämmtlicher Einnehmereien seines 
Bezirkes eine Konsignation in duplo anzufertigen und dieselbe mit allen Anmelderegistern und 
Belegen der General-Zolladministration bis spätestens 1. September 1880 in Vorlage zu bringen 
hat. Hierselbst wird die Revision der Register und Deklarationen vorgenommen und darauf
	        
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