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Anweisung,
betrefend die Rückvergütung des Aufschlags für aunsgeführten Branntwein und die
Erhebung einer Uebergangsabgabe bei der Einfuhr von Branntwein.
Auf Grund des Art. 11 Abs. 1 und 3, dann des Art. 27 des Gesetzes vom 25. Februar
1880 über den Branntweinaufschlag, sowie der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Mai 1880,
den Vollzug des Gesetzes über den Branntweinaufschlag betreffend, werden nachstehende, mit
1. Juli 1880 in Kraft tretende Vorschriften ertheilt:
A.
Branntweinausfuhr.
81.
1. Wird Branntwein (Spiritus), für den der Aufschlag (Art. 1 des Gesetzes vom
25. Februar 1880) entrichtet worden ist, in außerbayerisches Gebiet, mit welchem eine Aufschlag-
gemeinschaft nicht besteht, ausgeführt, so hat der Ausführende — soferne der Branntwein eine
Stärke von 35 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles und darüber hat, und die auf
einmal ausgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt — Anspruch auf Rückvergütung des
Branntweinaufschlags. Die Rückvergütung beträgt vom Hektoliter Branntwein (Spiritus) zu
50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur 8.4/4, sohin vom Hekto-
liter absoluten Alkohols (— 10,000 Literprozente) 16 MA
2. Für ausgeführte Liqueure und sonstige mit Zucker versetzte geistige Getränke, deren
Stärke durch das Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird ohne Rücksicht auf den Stärke-
grad — vorausgesetzt, daß auf einmal mindestens 50 Liter ausgeführt werden — Aufschlag-
rückvergütung gewährt. Dieselbe beträgt vom Hektoliter 1 80 4.
3. Für verzollten ausländischen Branntwein (Spiritus) oder Rum wird bei der
Wiederausfuhr eine Vergütung nicht gewährt.
Soll Branntwein zur Ausfuhr gelangen, welcher mit verzollten ausländischen Spiri-
tuosen vermischt ist, so bedarf es zur Bewilligung der Aufschlagvergütung für den in solchen
Sendungen enthaltenen inländischen Branntwein der zuvor einzuholenden Genehmigung
der General-Zolladministration. Dieselbe kann nur widerruflich ertheilt werden, und bleibt
die Erlangung der Vergütung alsdann von der Erfüllung der besonders festgesetzten Be-
dingungen abhängig.
Dagegen kann für Branntwein, welchem auf künstliche Weise ohne Beimischung von
ausländischen Spirituosen ein dem Rum ähnlicher Geschmack und eine gleiche Farbe gegeben
wird, die Vergütung ohne besondere Ermächtigung angewiesen werden und zwar, bei der
Ausfuhr in die Staaten des deutschen Zollgebiets, wenn die Mischung mit den
dabei zu verwendenden Stoffen bei der Aufschlageinnehmerei des Versendungsortes unter
amtlicher Aussicht bewirkt ist und die Gebinde von dem Zeitpunkte ab, wo der Branutwein
den Zusatz erhält, bis zur Ausgangsabfertigung unter amtlichen Verschluß genommen sind.
Wird derartiger künstlicher RKum nach dem Vereinsauslande gebracht, so darf von der