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zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu bestellenden Telegramme als
eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme als gewöhnliche Briefe (vergl. 8 21).
Ausgenommen sind folgende Fälle:
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungsanstalt mit der Post nach
außer-europäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Post-
gebühr zu entrichten;
Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unter-
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer
Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem
Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb Europas über-
mittelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto fällt dem
Empfänger zur Last.
Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, ingleichen die bei
der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl im Orte,
als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Empfänger erhoben.
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an Empfänger
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels be-
sonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 80 Pfennig für jedes Telegramm
vorausbezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber
zu entrichten.
V Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer Tele-
graphenanstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens des
Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich erwachsenden
Auslagen vom Empfänger bz. Aufgeber einzuziehen.
.
8 18.
Entrichtung der Gebühren.
1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu
entrichten.
uu Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. § 15);
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. § 17);
e) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beförderten
Telegramme (vergl. 8 19).
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das
Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt.
u. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittelst Freimarken
oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstati nur baar — erfolgen. Eine Bescheini-
gung über die erhobenen Gebühren wird *i auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zu-
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