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lichen Landeskreditkasse als einer Staatsanstalt, für deren Verbindlichkeiten
der Staat haftet und über deren Ueberschüsse, soweit sie nicht zur Bestreitung
des Verwaltungsaufwandes und zur Ansammlung des Reservefonds dienen,
zwischen Staatsregierung und Landtag, wie über sonstige Staatseinnahmen,
Verabschiedung zu treffen ist (§§ 2 und 6 des Gesetzes vom 17. November
1869), zu denjenigen Angelegenheiten gehören, welche nach § 6 Ziffer 2 des
Sportel-Gesetzes vom 31. August 1865 und § 98 Absatz 2 des deutschen
Gerichtskosten-Gesetzes vom 18. Juni 1878 in dem Verfahren vor den Land-
gerichten einem Sportel-Ansatze nicht unterworfen sind, soweit nicht einer
anderen Person die Kosten zur Last fallen.
Weimar, den 13. Februar 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[13) III. Daß von der Direktion der Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Bank
und der Deutschen Unfall-Versicherungs-Genossenschaft zu Leipzig an Stelle des
Carl Apel und Sohn hier, bisherigen Hauptagenten derselben, der Rentier
J. F. Francke zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum
ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. November 1873 (Regierungs-Blatt S. 239) hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 16. Februar 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
I14) IV. Daß von der Direktion der Berliner Hagel-Assekuranz-Gesellschaft
von 1832 an Stelle des E. Fischer zu Weimar, bisherigen Hauptagenten
derselben, R. Böttcher zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzog-