Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Art. 8. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke. 
Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Regierung innerhalb ihres 
Gebietes zu und erfolgt in Gemäßheit der Bahnordnung für deutsche Eisen— 
bahnen untergeordneter Bedeutung. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten 
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des 
betreffenden Staates unentgeltlich in Pflicht zu nehmen. 
Art. 9. 
Bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnlänge ist die Ge— 
sellschaft in keinem der betheiligten Staaten zu anderen direkten Staatssteuern 
als den auf Grund und Boden liegenden Abgaben heranzuziehen. 
Nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn soll die Gesellschaft 
mit einer Abgabe belegt werden, welche nach den Bestimmungen des Groß- 
herzoglich Sächsischen Gesetzes über die von Eisenbahnen zu entrichtende Ab— 
gabe zu bemessen ist, von der Verpflichtung zur Entrichtung anderer Staats- 
abgaben, mit Ausnahme der Grundsteuern, aber befreit bleiben. 
Die Berechnung und Repartition der Abgabe, welche nach Verhältniß der 
Längenausdehnung der im Gebiet jedes einzelnen Staates belegenen Bahnstrecke 
zur Gesammtlänge der Bahn zu erfolgen hat, erfolgt durch die Großherzogliche 
Regierung, welche diese Aufstellung der Herzoglich Gothaischen Regierung zur 
Anerkennung vorlegen wird. 
Die Eisenbahn= Gesellschaft hat die betreffenden Antheile an die Ein- 
nahmestellen der beiden Regierungen unmittelbar abzuführen. 
Art. 10. 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit 
einem anderen Unternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es 
hierzu der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen. 
Art. 11. 
Die Ausübung des Aufsichtsrechts über die Geschäftsführung der Gesell- 
schaft steht den vertragschließenden Regierungen zu.
	        
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