17
Art. 8.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke.
Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes zu und erfolgt in Gemäßheit der Bahnordnung für deutsche Eisen—
bahnen untergeordneter Bedeutung.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des
betreffenden Staates unentgeltlich in Pflicht zu nehmen.
Art. 9.
Bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnlänge ist die Ge—
sellschaft in keinem der betheiligten Staaten zu anderen direkten Staatssteuern
als den auf Grund und Boden liegenden Abgaben heranzuziehen.
Nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn soll die Gesellschaft
mit einer Abgabe belegt werden, welche nach den Bestimmungen des Groß-
herzoglich Sächsischen Gesetzes über die von Eisenbahnen zu entrichtende Ab—
gabe zu bemessen ist, von der Verpflichtung zur Entrichtung anderer Staats-
abgaben, mit Ausnahme der Grundsteuern, aber befreit bleiben.
Die Berechnung und Repartition der Abgabe, welche nach Verhältniß der
Längenausdehnung der im Gebiet jedes einzelnen Staates belegenen Bahnstrecke
zur Gesammtlänge der Bahn zu erfolgen hat, erfolgt durch die Großherzogliche
Regierung, welche diese Aufstellung der Herzoglich Gothaischen Regierung zur
Anerkennung vorlegen wird.
Die Eisenbahn= Gesellschaft hat die betreffenden Antheile an die Ein-
nahmestellen der beiden Regierungen unmittelbar abzuführen.
Art. 10.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit
einem anderen Unternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es
hierzu der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Art. 11.
Die Ausübung des Aufsichtsrechts über die Geschäftsführung der Gesell-
schaft steht den vertragschließenden Regierungen zu.