Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Art.  15.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  Urkunden  sobald  als  möglich  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiger
Vertrag

in  doppelten  Exemplaren  ausgefertigt  und  von  den  genannten  Kommissarien
vollzogen  worden.

Erfurt,  am  30.  Dezember  1879.
(L.  S.)  Dr.  Slevogt.
(L.  S.)  Adolph  v.  Wangenheim.

Konzessions-Bedingungen  für  die  Ruhlaer  Eisenbahn-Gesellschaft.

Einer  zum  Zweck  der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen
Wutha  und  Ruhla  zusammentretenden,  auf  Grund  des  beiliegenden  Statuts  zu
konstituirenden  Aktien-Gesellschaft  wird  zum  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn
Konzession  unter  nachfolgenden  Bedingungen  und  näheren  Bestimmungen  ertheilt.

§5  1.
Für  die  Gesellschaft  sind  die  in  dem  Staatsvertrage  vom  30.  Dezember

1879  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  getroffenen  Vereinbarungen  maßgebend.


§  2.
Das  Aunlagekapital  der  Gesellschaft  wird  auf
360  000  4#

festgestellt  und  ist  in  Stamm-Aktien  zu  beschaffen.
Für  den  eventuellen  Zinsverzicht  der  betheiligten  Regierungen  kommen
die  Bestimmungen  in  Art.  12  des  Staatsvertrags  zur  Anwendung.