Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Dieselben werden sich ausbedingen, daß von jeder derselben eines der 
Mitglieder des aus fünf Personen zusammenzusetzenden Aufsichtsrathes zu 
bestellen ist, daß der Vorsitz im Aufsichtsrath von einem dieser Mitglieder 
geführt und von den beiden Regierungen ein Mitglied der Direktion bestellt wird. 
Durch die von den Regierungen bestellten Mitglieder des Aufsichtsraths 
kann auch der Verkehr zwischen den betheiligten Regierungen und der Gesell- 
schaft vermittelt und das Aufsichtsrecht der Gesellschaft gegenüber ausgeübt 
werden. 
Art. 12. 
Um das Zustandekommen des Unternehmens, welches den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrags bildet, thunlichst zu fördern, verpflichten sich die 
betheiligten Regierungen eine jede den Betrag von 
60 000 4 
vom Aktienkapital zu übernehmen und zugleich für die Dauer von 12 Jahren 
vom Beginn des Baues ab, insoweit die Betriebsüberschüsse nicht ausreichen 
sollten, um den Privat-Aktionären eine jährliche Dividende von 4 Prozent zu 
gewähren, auf eine Theilnahme an der Dividende zu verzichten. Zehn Prozent 
der staatlichen Betheiligungen sollen alsbald, der Rest aber dann zur Gesellschafts- 
kasse eingezahlt werden, sobald der Bau der Eisenbahn selbst begonnen hat. 
Art. 13. 
Sollten die betheiligten Regierungen in der Ausübung des Aufsichtsrechts 
zu einer übereinstimmenden Entschließung nicht gelangen können, so verpflichten 
sich dieselben, den Ausspruch der mit der Aufsicht über das Eisenbahnwesen 
betrauten höchsten Reichsbehörde einzuholen, welcher alsdann für beide Theile 
endgültig maßgebend sein soll. 
Art. 14. 
Für den Fall, daß die Gründung der Aktien-Gesellschaft, welche sich zur 
Ausführung der den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrags bildenden Eisen- 
bahn bilden wird, nicht bis spätestens Anfang Februar k. J. herbeigeführt oder 
mit der Ausführung der Eisenbahn bis 1. Juli 1880 noch nicht begonnen 
sein sollte, behält sich jede der kontrahirenden Regierungen das Recht vor, von 
diesem Vertrage mittelst einer der anderen betheiligten Regierung zu gebenden 
Erklärung zurückzutreten.
	        
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