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Dieselben werden sich ausbedingen, daß von jeder derselben eines der
Mitglieder des aus fünf Personen zusammenzusetzenden Aufsichtsrathes zu
bestellen ist, daß der Vorsitz im Aufsichtsrath von einem dieser Mitglieder
geführt und von den beiden Regierungen ein Mitglied der Direktion bestellt wird.
Durch die von den Regierungen bestellten Mitglieder des Aufsichtsraths
kann auch der Verkehr zwischen den betheiligten Regierungen und der Gesell-
schaft vermittelt und das Aufsichtsrecht der Gesellschaft gegenüber ausgeübt
werden.
Art. 12.
Um das Zustandekommen des Unternehmens, welches den Gegenstand des
gegenwärtigen Vertrags bildet, thunlichst zu fördern, verpflichten sich die
betheiligten Regierungen eine jede den Betrag von
60 000 4
vom Aktienkapital zu übernehmen und zugleich für die Dauer von 12 Jahren
vom Beginn des Baues ab, insoweit die Betriebsüberschüsse nicht ausreichen
sollten, um den Privat-Aktionären eine jährliche Dividende von 4 Prozent zu
gewähren, auf eine Theilnahme an der Dividende zu verzichten. Zehn Prozent
der staatlichen Betheiligungen sollen alsbald, der Rest aber dann zur Gesellschafts-
kasse eingezahlt werden, sobald der Bau der Eisenbahn selbst begonnen hat.
Art. 13.
Sollten die betheiligten Regierungen in der Ausübung des Aufsichtsrechts
zu einer übereinstimmenden Entschließung nicht gelangen können, so verpflichten
sich dieselben, den Ausspruch der mit der Aufsicht über das Eisenbahnwesen
betrauten höchsten Reichsbehörde einzuholen, welcher alsdann für beide Theile
endgültig maßgebend sein soll.
Art. 14.
Für den Fall, daß die Gründung der Aktien-Gesellschaft, welche sich zur
Ausführung der den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrags bildenden Eisen-
bahn bilden wird, nicht bis spätestens Anfang Februar k. J. herbeigeführt oder
mit der Ausführung der Eisenbahn bis 1. Juli 1880 noch nicht begonnen
sein sollte, behält sich jede der kontrahirenden Regierungen das Recht vor, von
diesem Vertrage mittelst einer der anderen betheiligten Regierung zu gebenden
Erklärung zurückzutreten.