Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Art. 15. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und 
die Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger 
Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den genannten Kommissarien 
vollzogen worden. 
Erfurt, am 30. Dezember 1879. 
(L. S.) Dr. Slevogt. 
(L. S.) Adolph v. Wangenheim. 
Konzessions-Bedingungen für die Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft. 
Einer zum Zweck der Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen 
Wutha und Ruhla zusammentretenden, auf Grund des beiliegenden Statuts zu 
konstituirenden Aktien-Gesellschaft wird zum Bau und Betrieb dieser Bahn 
Konzession unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen ertheilt. 
§5 1. 
Für die Gesellschaft sind die in dem Staatsvertrage vom 30. Dezember 
1879 zwischen den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maß- 
gebend. 
§ 2. 
Das Aunlagekapital der Gesellschaft wird auf 
360 000 4# 
festgestellt und ist in Stamm-Aktien zu beschaffen. 
Für den eventuellen Zinsverzicht der betheiligten Regierungen kommen 
die Bestimmungen in Art. 12 des Staatsvertrags zur Anwendung.
	        
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