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Art. 15.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger
Vertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den genannten Kommissarien
vollzogen worden.
Erfurt, am 30. Dezember 1879.
(L. S.) Dr. Slevogt.
(L. S.) Adolph v. Wangenheim.
Konzessions-Bedingungen für die Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft.
Einer zum Zweck der Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen
Wutha und Ruhla zusammentretenden, auf Grund des beiliegenden Statuts zu
konstituirenden Aktien-Gesellschaft wird zum Bau und Betrieb dieser Bahn
Konzession unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen ertheilt.
§5 1.
Für die Gesellschaft sind die in dem Staatsvertrage vom 30. Dezember
1879 zwischen den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maß-
gebend.
§ 2.
Das Aunlagekapital der Gesellschaft wird auf
360 000 4#
festgestellt und ist in Stamm-Aktien zu beschaffen.
Für den eventuellen Zinsverzicht der betheiligten Regierungen kommen
die Bestimmungen in Art. 12 des Staatsvertrags zur Anwendung.