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§ 9.
Die Obliegenheiten der Eisenbahn-Gesellschaft bezüglich der Handhabung
der Bahnpolizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über
die Eisenbahn und deren Betrieb sind nach den für den Umfang des Deutschen
Reichs, beziehentlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder
noch zu erlassenden allgemeinen und speziellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen,
denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven
oder sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden
Bestimmungen nachzukommen.
8 10.
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Banzeit entstehende außerordent-
liche Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
8 11.
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte,
in welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren
Unterstützungswohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf
Kosten der Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
§ 12.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals
den wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungs-
Schein entlassenen Militärs der Deutschen Armee bestehenden oder künftig
weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen.
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der zwei be-
theiligten Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger Befähigung, vorzugs-
weise zu berücksichtigen.
§ 13.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann
die Gesellschaft vom Staate, beziehungsweise vom Deutschen Reiche, einen
Ersatz nicht in Anspruch nehmen.