Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verordnung 
vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879 nachzugehen. 
Weimar, den 6. März 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(22) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Creuz- 
burg und in Marksuhl je eine Forstgelder-Untereinnahme errichtet ist, deren 
erstere sämmtliche Forsterträge vom Crenzburger Forste, mit Ausschluß der 
Bischoffrodaer Abtheilung, die letztere hingegen nur die Gelder für Nachregister- 
posten vom Marksuhler Forste zu erheben hat. 
Weimar, den 8. März 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
([23) Das 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 1362 die Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus 
betreffend, vom 17. September 1878; unter 
„ 1363 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Benennung der obersten 
Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zu- 
gewiesenen Verwaltungszweige, vom 23. Febrnar 1880; unter 
„ 1364 die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Ueber- 
gangsabgaben= und Rückvergütungssätze für Bier, vom 3. März 
1880 unter 
„ 1365 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmäch-= 
tigten zum Bundesrath, vom 10. März 1880. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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