Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  sind  nach  Klassen  getrennt  aufzustellen.
Im  allgemeinen  ist  die  frühere  Klassifizirung  durch  den  Vormusterungskommissar  maßgebend;
  einzelne  nothwendig  erscheinende  Umbestimmungen  bleiben  jedoch  dem  militärischen
Aushebungskommissar  überlassen.

Die  für  kriegsunbrauchbar  erklärten  Pferde  werden  sofort  entlassen.

19.

Aus  den  kriegsbrauchbaren  Pferden  wird  die  für  den  Aushebungsbezirk  festgesetzte
Zahl  und  außerdem  von  jeder  Klasse  ein  Zuschlag  von  3  Prozent  als  Reserve  ausgewählt.
Sind  hierbei  für  die  besseren  Klassen  nicht  die  erforderlichen  Pferde  vorhanden,  so  ist  der
Ausfall  durch  die  besten  Pferde  der  nächst  niedrigeren  Klasse  zu  decken.
Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Muster  E,  die  Reservepferde  Anlage  ,
in  ein  besonderes  National  eingetragen  und  kommen  sämmtlich  zur  Abschätzung.  —
Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indeß  zunächst  nicht  abgenommen,
sondern  sind  nur  von  den  Besitzern,  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten  Strafe,
auf  3  Wochen,  vom  Tage  der  Aushebung  an  gerechnet,  zur  Verfügung  der  Militär—
behörde  zu  halten.
Kriegsbrauchbare  Pferde,  welche  als  überschießend  nicht  sogleich  ausgehoben  werden,
können  auf  Veranlassung  des  Militärkommissars  zur  nochmaligen  Vorführung  an  einem
späteren  Tage  bestimmt  werden.
Nach  Beendigung  der  Auswahl  ist  festzustellen,  wieviele  weitere  kriegsbrauchbare
Pferde  der  einzelnen  Klassen  im  Aushebungsbezirke  noch  vorhanden  sind.  Das  Ergebniß
ist  dem  Generalkommando  und  dem  Kreishauptmann,  und  zwar  auch  wenn  der  amtshauptmannschaftliche
  Bezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  ist,  durch  den  Amtshauptmann
  nach  Schluß  des  Aushebungsgeschäftes  umgehend  zu  melden  (zu  vergleichen
auch  Anmerkung")  zu  §  3).
8  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist  nur  der  Werth
der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen  und  von  der  Preissteigerung
infolge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Taxator  giebt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Taxe  an,  welche
in  die  betreffende  Kolonne  des  Nationals  E  (§  19)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Taxen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer  sofort
bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Taxen  geheim  bleiben.  Dieser  Durchschnitt
bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende  Taxsumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Taxator  gehören,  so  hat  dieser  sich  der
Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.