Regierungs-Blatt
Großherzoghun
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 7. Weimar. 20. April 1380.
I#ten Ministerial- — Ueberwachung des Verkehrs mit finnigem Fleisch betrefsend S. 51. — Mi-
nisterial-Bekanntmachung, die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die von den Gemeindebehörden
zu Weida gegründete Pares -Stiftung betreffend S. 52. — Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung der
Vorschrift in § II der Instruktion für den Mehherzoglichen Vergrevierbeamten betressend S. 52. — Wechsel
in der Hauptagentur der Sächsischen Viehversicherungs-Bank zu Dresden S. 53. — Ministerial-Bekannt-
machung, das Verfahren bei Erhebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung degen Wehrpflichtige
betreffend, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, S. 54. — Reichs. Gesetzblatt S. 54
Ministerial-Bekanntmachungen.
(291 I. Nachdem durch das Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (Reichs-
gesetz-Blatt 1879 S. 145) bei Strafe verboten ist, „Gegenstände, deren Genuß
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs= oder
Genußmittel zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen“",
nimmt das unterzeichnete Staats-Ministerium Veranlassung, die Ministerial-
Bekanntmachung vom 3. November 1869 und die derselben beigefügte Belehrung
über „die Finnen“ (Regierungs-Blatt 1869 S. 345) hiermit in Erinnerung
zu bringen.
Aus dieser Belehrung geht hervor, daß finniges Fleisch, wenn es in
rohem oder halbrohem Zustande genossen wird, die Ursache zur Ent-
stehung der Bandwurmkrankheit des Menschen abgiebt und demnach die
menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist. Es wird daher, insbesondere
auch zur Warnung der betreffenden Gewerbtreibenden, darauf aufmerksam
gemacht, daß gegen diejenigen Personen, welche wissentlich oder aus Fahrlässig-
keit finniges Fleisch in rohem oder halbrohem Zustande verkaufen, feilhalten
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