Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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O 
Regierungs- Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen--Weimar-Eise nach. 
Nummer 8. Weimar. 24. April 1880. 
  
Nru Ne#r- die NMercn#ung der Bezirke zu den ulemnnelner Nabe von ——— 
— Provisorisches Gesetz über die Wahlen zum Bezirksansschuß im dritten und vierleu Verwaltungs- 
bezure (Nachtrag zum Gesetz vom 9. Mai 1853, enthaltend einen Nachtrag zum Gesetz über die Neu- 
gestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850) S. 62. Verordnung zur Ausführung des proviso- 
rischen Gesetzes vom 7. April 1880, die Wahlen zum Bezirksausschuß im llI. und IV. Verwaltungs- 
bezirle berlehendo, 63. — Nachtrag zu Artikel § der Ausführungsverordnung vom 21. Juni 1851 zur 
Kächgemeinwieordunng. die Sicherbeitsleistung der Kirchrechuungsführer betressend S. 641. — Ministerial- 
Betanmtmachung, die Verleihung der Rechte einer milden Sliftung an den Kindergartenverein zu Eisenach 
betressend S. — Ministerial-Bekanntmachung, die Verpflichtung der Gerichisschreiber zur Anzeige an 
den Fann Sobmieten des Offiziers bei Klage gegen einen altiven Offizier oder Ladung zur Leistung 
eines Offenbarungseides betuesiend 65. — Ministerial-Bekanntmachung, die Nemwahlen der Mitglierer 
der Bezirksausschüsse betrefsend S 
0351 Verordnung über die Abgrenzung der Bezirke zu den allgemeinen Wahlen von Landtags- 
abgeordneten; vom 7. April 1880. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 26c. 
Nachdem sich durch die Neuorganisation der Gerichte und die hiermit 
verbundene Abtrennung verschiedener Gemeinden von ihren bisherigen Gerichts- 
bezirken und Verwaltungsbezirken eine neue Abgrenzung der zum Behuf der 
allgemeinen Wahlen zum Landtage erforderlichen 21 Wahlbezirke nöthig gemacht 
hat, verordnen Wir in Gemäßheit der Bestimmung in § 53 des Gesetzes über 
die Wahlen der Landtagsabgeordneten im Großherzogthum vom 6. April 1852, 
wie folgt: 
1880 11
	        
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