Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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ein Pfarrer mit der Ortsschulaufsicht nicht betraut, so ist er gleichwohl ver— 
bunden, zu diesem Zwecke die Schule mindestens so oft zu besuchen, als es 
für den Ortsschulaufseher vorgeschrieben ist, also die einklassige Schule, oder 
wenn die Schule nicht mehr als 6 Klassen hat, jede Klasse mindestens viermal, 
in Schulen mit 7—12 Klassen jede Klasse mindestens zweimal, in Schulen 
mit mehr als 12 Klassen jede Klasse mindestens einmal im Jahre. 
Alljährlich, und zwar spätestens drei Wochen nach der öffentlichen Schul- 
prüfung, welcher der Ortspfarrer bezüglich des Religionsunterrichts beizuwohnen 
hat, auch wenn er nicht Ortsschulaufseher ist, ist von demselben über den 
Zustand des Religionsunterrichts in den Schulen der Parochie nach allen Be- 
ziehungen ein eingehender Bericht unter Angabe der Tage, an denen er in 
dem betreffenden Jahre die Schulen besucht hat, an die Superintendentur zu 
erstatten. Ist der Ortspfarrer zugleich Superintendent, so wird er seine 
Wahrnehmungen sonst in geeigneter Weise zur Förderung der wichtigen An- 
gelegenheit verwerthen, dieselben auch, wenn es für nöthig zu halten ist, dem 
Großherzoglichen Kirchenrathe vorlegen, jedenfalls aber sind sie von ihm schriftlich 
zu den Superintendentur-Akten zu bringen. 
II. 
Damit bei Kirchenvisitationen der Visitator in den Stand gesetzt werde, 
den Religionsunterricht einer gründlicheren Prüfung zu unterziehen, als es 
möglich ist, wenn die Prüfung gemäß der Vorschrift in 8 10 der Kirchen— 
visitationsordnung vom 18. April 1855 am Tage der Kirchenvisitation vor- 
genommen wird, so soll dem Visitator gestattet sein, in geeigneten Fällen die 
Visitation auf zwei Tage, unter Bestimmung des zweiten Tags zur Vornahme 
der Prüfung hinsichtlich des Religionsunterrichts, auszudehnen. Diese Prüfung 
erfolgt dann stets in der Schule selbst und es hat sich der Visitator, wenn 
Filialorte zur Parochie gehören, auch in die Schulen dieser Orte zu begeben. 
Uebrigens wird der Visitator in Obacht nehmen, den zuständigen Schulinspektor 
von solcher besondern Visitation so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß dieser 
derselben beiwohnen kann, wenn er es für wünschenswerth hält. 
Wird die Prüfung hinsichtlich des Religionsunterrichts auf den zweiten 
Tag der Kirchenvisitation verlegt, so wird bei der kirchlichen Katechese nicht 
die Prüfung, sondern die gottesdienstliche Feier als Zweck festgehalten. 
Dem von dem Visitator an den Großherzoglichen Kirchenrath zu erstattenden 
Visitationsberichte, welcher sich besonders auch über den Zustand des Religions-