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ein Pfarrer mit der Ortsschulaufsicht nicht betraut, so ist er gleichwohl ver—
bunden, zu diesem Zwecke die Schule mindestens so oft zu besuchen, als es
für den Ortsschulaufseher vorgeschrieben ist, also die einklassige Schule, oder
wenn die Schule nicht mehr als 6 Klassen hat, jede Klasse mindestens viermal,
in Schulen mit 7—12 Klassen jede Klasse mindestens zweimal, in Schulen
mit mehr als 12 Klassen jede Klasse mindestens einmal im Jahre.
Alljährlich, und zwar spätestens drei Wochen nach der öffentlichen Schul-
prüfung, welcher der Ortspfarrer bezüglich des Religionsunterrichts beizuwohnen
hat, auch wenn er nicht Ortsschulaufseher ist, ist von demselben über den
Zustand des Religionsunterrichts in den Schulen der Parochie nach allen Be-
ziehungen ein eingehender Bericht unter Angabe der Tage, an denen er in
dem betreffenden Jahre die Schulen besucht hat, an die Superintendentur zu
erstatten. Ist der Ortspfarrer zugleich Superintendent, so wird er seine
Wahrnehmungen sonst in geeigneter Weise zur Förderung der wichtigen An-
gelegenheit verwerthen, dieselben auch, wenn es für nöthig zu halten ist, dem
Großherzoglichen Kirchenrathe vorlegen, jedenfalls aber sind sie von ihm schriftlich
zu den Superintendentur-Akten zu bringen.
II.
Damit bei Kirchenvisitationen der Visitator in den Stand gesetzt werde,
den Religionsunterricht einer gründlicheren Prüfung zu unterziehen, als es
möglich ist, wenn die Prüfung gemäß der Vorschrift in 8 10 der Kirchen—
visitationsordnung vom 18. April 1855 am Tage der Kirchenvisitation vor-
genommen wird, so soll dem Visitator gestattet sein, in geeigneten Fällen die
Visitation auf zwei Tage, unter Bestimmung des zweiten Tags zur Vornahme
der Prüfung hinsichtlich des Religionsunterrichts, auszudehnen. Diese Prüfung
erfolgt dann stets in der Schule selbst und es hat sich der Visitator, wenn
Filialorte zur Parochie gehören, auch in die Schulen dieser Orte zu begeben.
Uebrigens wird der Visitator in Obacht nehmen, den zuständigen Schulinspektor
von solcher besondern Visitation so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß dieser
derselben beiwohnen kann, wenn er es für wünschenswerth hält.
Wird die Prüfung hinsichtlich des Religionsunterrichts auf den zweiten
Tag der Kirchenvisitation verlegt, so wird bei der kirchlichen Katechese nicht
die Prüfung, sondern die gottesdienstliche Feier als Zweck festgehalten.
Dem von dem Visitator an den Großherzoglichen Kirchenrath zu erstattenden
Visitationsberichte, welcher sich besonders auch über den Zustand des Religions-