Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 29. Mai 1880.
Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, die von dem Bundesrath erlassene Nnwolsang uInschnck des zum der
Einziehung von Gerichtsklosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistands betressend S.
Ministerial-Beka nntmachung.
(461 Die nachstehende, auf Grund des § 99 des Gerichtskostengesetzes vom
18. Juni 1878 von dem Bundesrathe B ene und in dem Central-Blatt
für das Deutsche Reich Jahrgang VIII Nr. 21 Seite 278 und 279 publizirte
Anweisung, betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter
den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, wird hiermit zu genauer Beachtung
den betheiligten Behörden noch besonders bekannt gemacht.
Weimar, den 23. Mai 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
G. Thon.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. April d. J. nachstehende
Anweisung,
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten
unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand,
beschlossen:
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen
Gerichtskosten werden auf Grund des §99 des Gerichtskostengesetzes vom
18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) die nachstehenden Bestim-
mungen getroffen.
81.
Das Ersuchen ist von der Behörde (Kasse) zu erlassen, welcher die
zwangsweise Beitreibung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt.
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