Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 29. Mai 1880. 
Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, die von dem Bundesrath erlassene Nnwolsang uInschnck des zum der 
Einziehung von Gerichtsklosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistands betressend S. 
Ministerial-Beka nntmachung. 
(461 Die nachstehende, auf Grund des § 99 des Gerichtskostengesetzes vom 
18. Juni 1878 von dem Bundesrathe B ene und in dem Central-Blatt 
für das Deutsche Reich Jahrgang VIII Nr. 21 Seite 278 und 279 publizirte 
Anweisung, betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter 
den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, wird hiermit zu genauer Beachtung 
den betheiligten Behörden noch besonders bekannt gemacht. 
Weimar, den 23. Mai 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
G. Thon. 
  
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. April d. J. nachstehende 
Anweisung, 
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten 
unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, 
beschlossen: 
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen 
Gerichtskosten werden auf Grund des §99 des Gerichtskostengesetzes vom 
18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) die nachstehenden Bestim- 
mungen getroffen. 
81. 
Das Ersuchen ist von der Behörde (Kasse) zu erlassen, welcher die 
zwangsweise Beitreibung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen obliegt. 
1880 14
	        
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