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prozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung finden, außerhalb ihres
Wohnsitzes als Sachverständige zugezogen werden, nach § 14 der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 nur auf die
Gewährung der gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten-Vergütung aus der be-
hördlichen Verlagskasse Anspruch, nicht auch auf sonstige Gebühren (Verrichtungs-
gebühren) und zwar ohne Unterschied, ob eine zahlungsfähige und zum Ersatz
der behördlichen Auslagen verpflichtete Privatperson vorhanden ist oder nicht.
Werden sie dagegen in einer derartigen Rechtsangelegenheit an ihrem Wohn-
orte als Sachverständige zugezogen, so haben sie nach §§ 13 und 14 Schluß-
satz der angezogenen Gebührenordnung, da ihnen solchenfalls Tagegelder und
Reisekosten nicht zukommen, die in § 104 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865,
beziehungsweise in § 17 Ziffer 1 und 3 der Gebühren-Taxe zur Strafprozeß-
ordnung vom 20. März 1850 bestimmten Verrichtungsgebühren unter der Vor-
aussetzung zu beziehen, daß eine zahlungsfähige und zahlungspflichtige Privat-
person vorhanden ist. Diese Verrichtungsgebühren sind jedoch, hingesehen auf
die Vorschriften in § 8 Ziffer 1 und § 105 Ziffer 1 und 3 des Sportel-
gesetzes vom 31. August 1865 sowie in § 14 der Dienstanweisung für die
Großherzoglichen Amtsphysiker vom 15. Juli 1858, niemals aus der be-
hördlichen Verlagskasse vorschußweise zu bestreiten, sondern an den Medicinal-
beamten nur insoweit abzugewähren, als sie von der zahlungspflichtigen Privat-
person haben beigezogen werden können.
Uebrigens bemißt sich die behördliche Zuständigkeit zur Festsetzung der
den Medicinalbeamten zu gewährenden Beträge nach § 17 der Gebührenordnung
vom 30. Juni 1878, durch welchen die Vorschrift im § 105 Ziffer 5 des
Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für den Bereich derjenigen vor die
ordentlichen Gerichte gehörigen Angelegenheiten, auf welche die Civilprozeß=
ordnung, Strafprozeßordnung oder Konkursordnung Anwendung finden, modificirt
worden ist.
II. Soweit etwa in gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche die angezogenen
Reichs-Justizgesetze nicht Anwendung finden, Medicinalbeamte, welche aus
Staatsmitteln einen Dienstgehalt beziehen, innerhalb ihres Bereichs zu technischer
Mitwirkung berufen werden, bemißt sich deren Anspruch auf den Bezug von
Verrichtungsgebühren, Tagegeldern und Reisekosten-Vergütung lediglich nach den
landesgesetzlichen Vorschriften, wie sie in den §§ 104 und 105 des Sportel-
gesetzes vom 31. August 1865, beziehungsweise in § 17 der Strafprozeßordnung
vom 20. März 1850 enthalten sind, und für die Prüfung und Festsetzung der