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Staate, die Bestimmung des Zeitpunktes der Uebergabe aber dem-
jenigen Staate überlassen, welcher die Uebernahme beantragt hat.
Um bei Uebernahme besonders von Geisteskranken und verlassenen Kindern
der Entgegensendung von Krankenwärtern oder Reisebegleitern nicht ferner
zu bedürfen, auch sonstige Verzögerungen und Weiterungen thunlichst zu
vermeiden, sind sowohl von der Deutschen als auch von der Französischen
Regierung Uebernahmestätten im Voraus bezeichnet worden, an welchen
geeignete Anstalten zur Unterbringung der zu übernehmenden Personen
bestehen. Diese Uebernahmestätten sind:
I. Deutscher Seits und zwar:
a) bei Transporten über die Elsaß-Lothringische Grenze:
1) von hülflosen Personen und verlassenen Kindern, sowie von
Geisteskranken, soweit letztere nicht nach Elsaß-Lothringen
zuständig sind, die Hospize, bezw. Spitäler zu Strassburg,
Colmar und Metz, nach Umständen auch zu Chäteau,
Salins, Dieuze und Saarburg in Lothringen;
2) von nach dem Ober= und Unter-Elsaß zuständigen Geistes-
kranken: die Irrenanstalt zu Stephansteld;
3) von nach Lothringen zuständigen Geisteskranken: die fran-
zösische Frrenanstalt zu Maréville und nach Eröffnung der
Irrenanstalt zu Saargemünd das Hospiz zu Met;
b) bei Transporten über die Preußische Grenze: die Städte
Aachen, Trier und Merzig.
II. Französischer Seits:
Bei Trausporten von hülflosen Personen, verlassenen Kindern und
Geisteskranken
a) über Belfort: das Hospiz daselbst;
b) über die Grenze des Vogesendepartements: das Hospiz zu
St. Dic;
) auf der nach Maubeuge führenden Eisenbahnlinie: das Hospiz
zu Maubeuge;
d) auf der von Diedenhofen nach Frankreich führenden Eisen-
bahnlinie: das Hospiz in Verdun;
e) über die Grenze des Departements Meurthe et Moselle:
für Geisteskranke die Frrenanstalt zu Maréville, im Uebrigen
das Hospiz St. Nicolas in Nancy.