Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Staate, die Bestimmung des Zeitpunktes der Uebergabe aber dem- 
jenigen Staate überlassen, welcher die Uebernahme beantragt hat. 
Um bei Uebernahme besonders von Geisteskranken und verlassenen Kindern 
der Entgegensendung von Krankenwärtern oder Reisebegleitern nicht ferner 
zu bedürfen, auch sonstige Verzögerungen und Weiterungen thunlichst zu 
vermeiden, sind sowohl von der Deutschen als auch von der Französischen 
Regierung Uebernahmestätten im Voraus bezeichnet worden, an welchen 
geeignete Anstalten zur Unterbringung der zu übernehmenden Personen 
bestehen. Diese Uebernahmestätten sind: 
I. Deutscher Seits und zwar: 
a) bei Transporten über die Elsaß-Lothringische Grenze: 
1) von hülflosen Personen und verlassenen Kindern, sowie von 
Geisteskranken, soweit letztere nicht nach Elsaß-Lothringen 
zuständig sind, die Hospize, bezw. Spitäler zu Strassburg, 
Colmar und Metz, nach Umständen auch zu Chäteau, 
Salins, Dieuze und Saarburg in Lothringen; 
2) von nach dem Ober= und Unter-Elsaß zuständigen Geistes- 
kranken: die Irrenanstalt zu Stephansteld; 
3) von nach Lothringen zuständigen Geisteskranken: die fran- 
zösische Frrenanstalt zu Maréville und nach Eröffnung der 
Irrenanstalt zu Saargemünd das Hospiz zu Met; 
b) bei Transporten über die Preußische Grenze: die Städte 
Aachen, Trier und Merzig. 
II. Französischer Seits: 
Bei Trausporten von hülflosen Personen, verlassenen Kindern und 
Geisteskranken 
a) über Belfort: das Hospiz daselbst; 
b) über die Grenze des Vogesendepartements: das Hospiz zu 
St. Dic; 
) auf der nach Maubeuge führenden Eisenbahnlinie: das Hospiz 
zu Maubeuge; 
d) auf der von Diedenhofen nach Frankreich führenden Eisen- 
bahnlinie: das Hospiz in Verdun; 
e) über die Grenze des Departements Meurthe et Moselle: 
für Geisteskranke die Frrenanstalt zu Maréville, im Uebrigen 
das Hospiz St. Nicolas in Nancy.
	        
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