Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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sichtsbehörde nicht über den Betrag von Fünfhundert Mark für jeden 
einzelnen Bevormundeten oder sonstigen Betheiligten; 
8. bei der Reichsbank und der Weimarischen Bank, jedoch ohne besondere 
Genehmigung der Vormundschafts= oder Aussichtsbehörde nicht über 
die Dauer von sechs Monaten. 
84. 
Sind Forderungen oder Werthpapiere durch Erbgang oder freigebige 
Verfügung Dritter in das Vermögen eines Bevormundeten oder einer Stiftung 
gelangt, oder befinden sich solche in dem Vermögen eines Bevormundeten zu 
der Zeit, wo derselbe unter Vormundschaft gestellt wird, so soll deshalb allein, 
weil die Forderungen oder Werthpapiere den Vorschriften dieses Gesetzes nicht 
entsprechen, deren Einziehung oder Veräußerung nicht erforderlich sein. Viel- 
mehr ist, wenn Anordnungen des Erblassers oder Bestimmungen des Dritten, 
aus dessen Vermögen die Erwerbung herrührt, vorliegen, zunächst diesen An- 
ordnungen und Bestimmungen nachzugehen, sofern und solange nicht bei deren 
Befolgung aus erheblichen Gründen Vermögensverluste des Bevormundeten 
oder der Stiftung zu befürchten sind. Im Uebrigen hat über die Einziehung 
oder Veräußerung der Vormund oder Verwalter nach seinem pflichtmäßigen 
Ermessen unter Genehmigung der Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde Ent- 
schließung zu fassen und es ist dabei die möglichste Erhaltung und Vermehrung 
des Vermögens des Bevormundeten oder der Stiftung als maßgebender Grund- 
satz festzuhalten, daher insbesondere auch, falls die Einziehung oder Veräußerung 
für geboten erachtet wird, darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselbe zu gelegener 
Zeit erfolge. 
85. 
Das Gesetz vom 10. Februar 1840 über die Ausleihung vormundschaft- 
licher Gelder und die §§ 55 bis 59 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 
über die Verwaltung der öffentlichen Depositen, ingleichen die Nachträge dazu 
vom 8. März 1859, 28. September 1865 und 8. März 1869 kommen in 
Wegfall und werden durch das gegenwärtige Gesetz ersetzt. 
So weit Gelder eines Bevormundeten, einer Stiftung oder eines De- 
positums zur Zeit sich anders angelegt finden, als es nach den Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes zulässig ist, kommen die Bestimmungen des § 4 
zur entsprechenden Anwendung. 
17“
	        
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