Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

95 
In Ansehung der Außer= und In-Kurs-Setzung der Großherzoglichen 
Staatsschuldurkunden auf den Inhaber (einschließlich der Schuldverschreibungen 
der Landes-Kreditkasse) ist auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 14 Nr. 3 
und 4 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 und in §§ 3—6 des Gesetzes vom 
9. April 1879, die Rechte an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld- 
urkunden des Großherzogthums 2c. betreffend, hinzuweisen. 
4. Die Vormundschafts= und Aufsichtsbehörden haben bei allen Gelegen- 
heiten, namentlich bei den Rechnungsabnahmen, darüber Nachfrage zu halten 
und nach Befinden sich zu vergewissern, ob von den Vormündern oder Ver- 
waltern gemäß den Vorschriften unter III. 2 und 3 verfahren wird, auch 
denselben, soweit nöthig, behufige Anleitung zu geben. 
IV. (Zu § 4 des Gesetzes.) 
In allen Fällen, in denen sich in dem verwalteten Vermögen Forderungen 
oder Werthpapiere befinden, welche nach § 4 des Gesetzes, obschon sie den 
Vorschriften der §§ 2 und 3 nicht entsprechen, ausnahmsweise nicht einzuziehen 
oder zu veräußern sind, ist von dem Vormund oder Verwalter, wie von der 
Vormundschafts= oder Aussichtsbehörde fortlaufend die sorgsamste Erwägung und 
Aufmerksamkeit anzuwenden, daß durch die Unterlassung der rechtzeitigen Ein- 
ziehung oder Veränßerung für den Bevormundeten oder die Stiftung kein Ver- 
mögensverlust eutstehe. Im Allgemeinen muß für die zu treffende Entschließung 
das Ermessen eines klugen, bedächtigen Haushalters, wie ein solcher verfahren 
würde, wenn er Forderungen oder Werthpapiere der fraglichen Art in seinem 
Vermögen hätte, maßgebend sein. Der Rücksicht auf die Möglichkeit eines 
künftigen Gewinnes oder auf einen höheren Rentenertrag darf gegenüber der 
Gefahr eines Vermögensverlustes kein ausschlaggebendes Gewicht beigelegt werden. 
Die sorgsame Erwägung über die Einziehung oder Veräußerung ist von der 
Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde namentlich bei jeder Rechnungsabnahme 
von neuem anzustellen, dabei aber immer auch in Obacht zu nehmen, daß die 
Einziehung oder Veräußerung nur zu gelegener Zeit erfolge. 
Weimar, den 16. Juni 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
G. Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.