Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Die Verpflichtung der Bank erstreckt sich jedoch hinsichtlich der 
Ueberwachung der Amortisationen nur auf diejenigen Fälle, welche seit 
der Anmeldung bei der Weimarischen Bank aus den in dem deutschen 
Reichsanzeiger erscheinenden öffentlichen Bekanntmachungen über zu 
amortisirende Werthpapiere zu ersehen sein werden. 
Die Anmeldung erfolgt entsprechend einem bestimmten Formular. Ueber 
die Abgänge oder Zugänge werden von der betreffenden Behörde regel- 
mäßig alle drei Monate Listen an die Weimarische Bank eingesendet. 
Die Weimarische Bank haftet für alle Verluste, welche dem betroffenen 
Vermögen dadurch entstehen mögen, daß die betreffende Behörde von 
der Kündigung, Ausloosung, Konvertirung oder Amortisirung eines an- 
gemeldeten Papiers (was Amortisirungen betrifft, selbstverständlich in 
dem durch Nr. 1 Absatz 2 bestimmten Umfange) nicht zeitig in Kenntniß 
gesetzt wird. 
. Für diese Ueberwachung und Garantie hinsichtlich der angemeldeten 
Werthpapiere wird der Weimarischen Bank keinerlei direkte Vergütung 
gewährt. 
Von allen Werthpapieren, welche behufs Ausübung der in Nr. 1 be- 
zeichneten Ueberwachung bei der Weimarischen Bank angemeldet worden 
sind, müssen diejenigen, welche zur Rückzahlung gelangen, der Weima- 
rischen Bank zur Einziehung, und diejenigen, welche zum Umtausch in 
konvertirte gleichartige Schuldverschreibungen bestimmt sind, zu diesem 
Zweck der Weimarischen Bank übergeben werden. Ueber diejenigen 
Beträge, welche durch Rückzahlung von gekündigten oder ausgeloosten 
Werthpapieren eingegangen sind, kann bei der Bank in Weimar durch 
Baarzahlung oder dadurch verfügt werden, daß durch ihre Vermittelung 
andere Werthpapiere beschafft werden. 
Für jedes der in Nr. 5 bezeichneten Geschäfte ist der Weimarischen 
Bank von den betreffenden Kapitalbeträgen an Provision ein Drittel 
Prozent zu gewähren, doch wird sie bei größeren Kapitalbeträgen, so- 
weit in ihrem Geschäft für solche Besorgungen eine geringere Vergütung 
üblich ist, eine entsprechende Ermäßigung des Prozentsatzes eintreten 
lassen. Außerdem sind der Weimarischen Bank ihre Verläge für das 
Halten des Reichsanzeigers und der Porti für die Correspondenz mit 
den Behörden rc. zu ersetzen, worüber die Rechnung bei dem Großher-
	        
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