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Die Verpflichtung der Bank erstreckt sich jedoch hinsichtlich der
Ueberwachung der Amortisationen nur auf diejenigen Fälle, welche seit
der Anmeldung bei der Weimarischen Bank aus den in dem deutschen
Reichsanzeiger erscheinenden öffentlichen Bekanntmachungen über zu
amortisirende Werthpapiere zu ersehen sein werden.
Die Anmeldung erfolgt entsprechend einem bestimmten Formular. Ueber
die Abgänge oder Zugänge werden von der betreffenden Behörde regel-
mäßig alle drei Monate Listen an die Weimarische Bank eingesendet.
Die Weimarische Bank haftet für alle Verluste, welche dem betroffenen
Vermögen dadurch entstehen mögen, daß die betreffende Behörde von
der Kündigung, Ausloosung, Konvertirung oder Amortisirung eines an-
gemeldeten Papiers (was Amortisirungen betrifft, selbstverständlich in
dem durch Nr. 1 Absatz 2 bestimmten Umfange) nicht zeitig in Kenntniß
gesetzt wird.
. Für diese Ueberwachung und Garantie hinsichtlich der angemeldeten
Werthpapiere wird der Weimarischen Bank keinerlei direkte Vergütung
gewährt.
Von allen Werthpapieren, welche behufs Ausübung der in Nr. 1 be-
zeichneten Ueberwachung bei der Weimarischen Bank angemeldet worden
sind, müssen diejenigen, welche zur Rückzahlung gelangen, der Weima-
rischen Bank zur Einziehung, und diejenigen, welche zum Umtausch in
konvertirte gleichartige Schuldverschreibungen bestimmt sind, zu diesem
Zweck der Weimarischen Bank übergeben werden. Ueber diejenigen
Beträge, welche durch Rückzahlung von gekündigten oder ausgeloosten
Werthpapieren eingegangen sind, kann bei der Bank in Weimar durch
Baarzahlung oder dadurch verfügt werden, daß durch ihre Vermittelung
andere Werthpapiere beschafft werden.
Für jedes der in Nr. 5 bezeichneten Geschäfte ist der Weimarischen
Bank von den betreffenden Kapitalbeträgen an Provision ein Drittel
Prozent zu gewähren, doch wird sie bei größeren Kapitalbeträgen, so-
weit in ihrem Geschäft für solche Besorgungen eine geringere Vergütung
üblich ist, eine entsprechende Ermäßigung des Prozentsatzes eintreten
lassen. Außerdem sind der Weimarischen Bank ihre Verläge für das
Halten des Reichsanzeigers und der Porti für die Correspondenz mit
den Behörden rc. zu ersetzen, worüber die Rechnung bei dem Großher-