Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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c. 1424 
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1433 
die Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des 
Marinelazareths zu Yokohama bei Versetzungen aus dem Inlande 
dorthin beziehungsweise bei Rückversetzungen nach dem Inlande, 
vom 24. Mai 1881; unter 
die Konvention über die Ausübung des Schutzrechts in Marokko, 
vom 3. Juli 1880; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die 
Steuerrückvergütung für Bier in Baden, vom 10. Juni 1881; 
unter 
die Verordnung, betreffend die Fürsorge für die Witwen und 
Waisen der Reichsbeamten, vom 8. Juni 1881; unter 
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs, vom 19. Juni 
1881; unter 
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs, vom 21. Juni 
1881; unter 
den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, 
vom 23. Mai 1881; unter 
den Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz, vom 
23. Mai 1881; unter 
die Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend 
den gegenseitigen Schutz der Rechte an litterarischen Erzeugnissen 
und Werken der Kunst, vom 23. Mai 1881; unter 
die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer 
Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen, vom 30. Mai 1881. 
Weimar. Hof.Buchdruckerei.
	        
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