Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Dachrinnen. 
10) Bei Neubauten und vorkommender Veränderung vorhandener Hof- 
raithen und Gebäude sind nur Dachrinnen aus feuersicherem Material gestattet. 
Hölzerne Dachrinnen, welche erneuert werden müssen, sind nur durch metallene 
zu ersetzen. 
Holzbekleidung der Wände. 
11) Die Bekleidung der Umfassungswände mit Bretern, Latten, Schindeln 
und anderem Holzwerk cc. ist unzulässig. 
Sobald sich an Holzbekleidungen von Gebäuden nach dem Ermessen der 
Ortspolizeibehörde eine wesentliche Reparatur nöthig macht, ist statt derselben 
eine Ausmauerung oder eine Benagelung mit Schiefer oder Dachsteinen zu 
wählen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Gebäude, welche eine 
Grundfläche von nicht mehr als 3 Meter im Gevierten umfassen, auch die 
Höhe von 3 Meter nicht wesentlich überschreiten, ingleichen auf freistehende 
zur Aufbewahrung von Eis bestimmte Gebäude, wenn dieselben wenigstens 
5 Meter von andern Gebäuden entfernt errichtet werden. 
Trocknengerüste. 
12) Gerüste zum Trocknen der Lohkuchen oder anderer Brennstoffe dürfen 
bis zur Höhe von 5,64 Meter von Holz, jedoch nur mit feuersicherer Bedachung 
und bei Entfernung bis 5,64 Meter und darunter von der Nachbargrenze nur 
an einer nach dieser Grenze hin belegenen Manuer errichtet werden. 
Errichtung von Gebäuden in der Nähe von Eisenbahnen. 
13) In Betreff der Errichtung neuer Baulichkeiten in der Nähe von 
Eisenbahnen bewendet es nach Aufhebung der früher desfalls bestandenen Ver- 
waltungsvorschriften bei der allgemeinen Bestimmung in § 2 des Gesetzes vom 
11. Mai 1869, jedoch haben die Ortspolizeibehörden in jedem einzelnen Falle 
an den Großherzoglichen Bezirksdirektor zu berichten, welcher mit Rücksicht auf 
die örtlichen Verhältnisse und auf die Bauart der projektirten Gebände wegen 
der zur Verhütung von Feuersgefahr erforderlichen Entfernung der letzteren 
von der Eisenbahn Entschließung zu fassen hat. 
Hierbei darf angenommen werden, daß für gewöhnlich eine Entfernung 
der Gebäude von der nächsten Schiene in der Horizontale gemessen von 27 Meter 
und, wenn die Eisenbahn auf einem Damme liegt, unter Hinzurechnung des
	        
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