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Dachrinnen.
10) Bei Neubauten und vorkommender Veränderung vorhandener Hof-
raithen und Gebäude sind nur Dachrinnen aus feuersicherem Material gestattet.
Hölzerne Dachrinnen, welche erneuert werden müssen, sind nur durch metallene
zu ersetzen.
Holzbekleidung der Wände.
11) Die Bekleidung der Umfassungswände mit Bretern, Latten, Schindeln
und anderem Holzwerk cc. ist unzulässig.
Sobald sich an Holzbekleidungen von Gebäuden nach dem Ermessen der
Ortspolizeibehörde eine wesentliche Reparatur nöthig macht, ist statt derselben
eine Ausmauerung oder eine Benagelung mit Schiefer oder Dachsteinen zu
wählen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Gebäude, welche eine
Grundfläche von nicht mehr als 3 Meter im Gevierten umfassen, auch die
Höhe von 3 Meter nicht wesentlich überschreiten, ingleichen auf freistehende
zur Aufbewahrung von Eis bestimmte Gebäude, wenn dieselben wenigstens
5 Meter von andern Gebäuden entfernt errichtet werden.
Trocknengerüste.
12) Gerüste zum Trocknen der Lohkuchen oder anderer Brennstoffe dürfen
bis zur Höhe von 5,64 Meter von Holz, jedoch nur mit feuersicherer Bedachung
und bei Entfernung bis 5,64 Meter und darunter von der Nachbargrenze nur
an einer nach dieser Grenze hin belegenen Manuer errichtet werden.
Errichtung von Gebäuden in der Nähe von Eisenbahnen.
13) In Betreff der Errichtung neuer Baulichkeiten in der Nähe von
Eisenbahnen bewendet es nach Aufhebung der früher desfalls bestandenen Ver-
waltungsvorschriften bei der allgemeinen Bestimmung in § 2 des Gesetzes vom
11. Mai 1869, jedoch haben die Ortspolizeibehörden in jedem einzelnen Falle
an den Großherzoglichen Bezirksdirektor zu berichten, welcher mit Rücksicht auf
die örtlichen Verhältnisse und auf die Bauart der projektirten Gebände wegen
der zur Verhütung von Feuersgefahr erforderlichen Entfernung der letzteren
von der Eisenbahn Entschließung zu fassen hat.
Hierbei darf angenommen werden, daß für gewöhnlich eine Entfernung
der Gebäude von der nächsten Schiene in der Horizontale gemessen von 27 Meter
und, wenn die Eisenbahn auf einem Damme liegt, unter Hinzurechnung des