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Anderthalbfachen der Dammhöhe, zur Verhütung von Feuersgefahr genügend
sei; doch kann je nach den örtlichen und sonstigen Umständen des einzelnen
Falles auch eine geringere Eutfernung genügen, um die Annahme einer Feuers-
gefahr auszuschließen.
Licht= und Luftöffnungen.
14) Alle Licht= und Luftöffnungen in Gebänden sind mit Fenstern oder
anderen Vorrichtungen zum Verschluß zu versehen.
Windelböden.
15) Die Balkenzwischenräume in Wohngebäuden müssen mit möglichst feuer-
sicheren Stoffen ausgefüllt werden. Es ist gestattet, daß sie mit Windelboden
(Ausstackung), Schwarten oder Breteinschub versehen werden, auf welchen Lehm-
estrich oder eine Ausfüllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist.
Fachwerk.
16) Alle ausgemauerten Fachwerks= und Breterwände im Innern solcher
Gebände, in welchen sich Feuerungsanlagen befinden, sind einschließlich des Holz-
werks mit Kalk und Lehmputz oder auf andere feuersichere Weise zu bekleiden.
In Wohnräumen ist eine Bekleidung mit Tapete oder Tafelwerk ohne Kalk-
putz statthaft.
Feuerungsanlagen.
17) Alle Feuerungsanlagen (Koch-, Kessel-, Brat-, Backheerde, Kamine,
Heizöfen, Pfannenfenerungen, Darrfeuer 2c.), ingleichen Schornsteine, Rauch-
röhren, Vorgelege, Heizkanäle, Aschefälle 2c. müssen brandsicher, von allem
Holzwerk gehörig entfernt angelegt werden.
Feuermanuern.
18) Alle Wände, an denen Feuerungen liegen (Feuermauern) sind,
insoweit die Entfernung derselben von Heerden zu offenen Feuerungen nicht
mindestens 56 Centimeter und von geschlossenen Feuerungen nicht mindestens
28 Centimeter beträgt, durchweg massiv, ohne jede Einlage von Holz, in ge-
höriger Stärke herzustellen.
Die Stärke wird mit Rücksicht auf das dazu verwendete Material und
auf die Höhe und Ausdehnung der Feuermaner von der Ortspolizeibehörde
bestimmt.
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