Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ausnahmsweise dürfen zu befahrende Schornsteine in Gebänden mit höchstens 
einem Erdgeschoß und einer Etage aus gehörig ausgetrockneten und festen Lehm- 
backsteinen unter folgenden Bedingungen ausgeführt werden, daß 
a) solche Schornsteine nicht geschleift sein dürfen; daß 
b) deren Fundament 50 Centimeter über dem Erdboden, deren Köpfe aber 
über dem Dache und noch bis unter die Dachfläche hinab mit gebrannten 
Backsteinen, resp. geeigneten festen Bruchsteinen in Kalkmörtel hergestellt 
werden; daß 
c) zu den dabei vorkommenden Rauchmänteln keine Lehmsteine, sondern nur 
gebrannte Backsteine resp. geeignete Bruchsteine verwendet werden, wenn 
der Schornstein auf den Rauchfang aufsgesetzt werden soll. 
Alle Schornsteine müssen inwendig mit einem dünnen Lehmüberzug ver- 
sehen und außen verputzt oder mit Strohlehm ummäntelt werden. Alle Fugen 
sind voll zu mauern. 
Größere Schornsteine. 
21) Bei Schornsteinen zur Rauchableitung größerer Feuerungen als von 
Oefen und gewöhnlichen Koch-, Kessel-, Bratheerden kann nach Umständen 
eine größere Wangenstärke und ein weiterer Abstand von angrenzendem Holz- 
werke verlangt werden. 
Schornsteine aus Eisen und dergleichen. 
22) Ist das Material der Schornsteine jedoch von einer solchen Be- 
schaffenheit, daß es durch den Rauch eine starke Erhitzung erleidet (Eisen), so 
muß der Schornstein von allen leicht entzündlichen Gegenständen 42 Centimeter 
entfernt stehen und nicht allein an den Durchgangspunkten durch die Holzdecken, 
sondern auch innerhalb der Geschosse und des Dachraumes mit Eisenblech, 
thönernen Röhren und dergleichen mit 7 Centimeter Entfernung ummäntelt 
werden. 
Lichte Weite der Schornsteine. 
23) Die lichte Weite und die Form des Querschnitts der aus Ziegeln 
(Backsteinen) oder gebrauntem Thon gefertigten Schornsteine sind, je nachdem 
die Reinigung derselben durch Befahren oder mittelst mechanischer Vorrichtungen 
von oben herab erfolgen soll, besonders festzusetzen. 
Im ersteren Falle muß der QOuerschnitt rechtwinkelig sein und an den 
Seiten im Lichten mindestens ein Maß von resp. 40 Centimeter und 46,5 Centi- 
meter haben, im andern Falle ist ein rechtwinkeliger und ein runder Querschnitt
	        
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