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unter 450 nicht betragen dürfen, und die abzurundenden Brechungspunkte
müssen eine orduungsmäßige Reinigung zulassen.
Das Aufsatteln der Schornsteinröhren auf Holzwerk ist durchaus unstatthaft.
Wechsel des Qnerschnitts der besteigbaren Schornsteinc.
27) Besteigbare oder deutsche Schornsteine dürfen innerhalb der unter
Ziffer 23 dieses Paragraphen vorgeschriebenen Grenzen in der Weite des
Querschnitts wechseln, jedoch niemals in unbesteigbare Schornsteine münden.
Die letzteren (sogenannte russische Schornsteine) sind durchweg in gleicher Weite
aufzuführen und dürfen niemals in andere Schornsteine geleitet werden.
Eingegangene Schornsteine sind unten und oben zu vermauern.
Schornsteine an der Straßc oder an der nachbarlichen Grenze.
28) Schornsteine, welche innerhalb einer Entfernung von 3,50 Meter von
der öffentlichen Straße oder nachbarlichen Grenze liegen, müssen, von dem
Straßenpflaster oder dem Niveau des benachbarten Grundstücks ab gerechnet,
eine Höhe von mindestens 12 Meter erhalten, welche auf 7,50 Meter ermäßigt
werden darf, sofern das öffentliche Interesse dadurch nicht beeinträchtigt wird
und der Nachbar seine Einwilligung ertheilt. Schornsteine zu stärkeren gewerb-
lichen Feuerungen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 3 Metern
von der Nachbarsgrenze aufgeführt werden und ist die Höhe derselben in jedem
einzelnen Falle nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse, jedoch nicht geringer
als 16 Meter, von der Ortspolizeibehörde zu bestimmen.
Schornsteine der Feuerwerkstätten.
29) Alle Schornsteine der Schmiede-, Nagelschmiede-, Schlosser-, überhaupt
der Feuer-Werkstätten sind so einzurichten, daß dem Entweichen der Flugasche
aus dem Schornsteine vorgebengt wird.
Schornsteine gegenüber den nachbarlichen Thür= und Feusteröffunngen.
30) Bei Anlage oder Erhöhung von Schornsteinen in geringerer Ent-
fernung als 3,50 Meter von einer Thür= oder Fensteröffnung benachbarter
Gebäude muß die Höhe dieser Schornsteine den Sturz jener Oeffnungen min-
destens um 85 Centimeter überragen.
Leistungsfähigkeit der Schornsteinc.
31) In einen Schornstein von 14 Centimeter Weite dürfen drei Rauch-
röhren gewöhnlicher Ofenfenerungen und bei zunehmender Weite des Schorn-