Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Eine Ermäßigung ist zu a auf 28,5 Centimeter, zu b auf 50 Centi- 
meter zulässig, wenn zwischen dem Ofen und der Decke eine durch Eisenstangen 
befestigte freiliegende Blechplatte von der Länge und Breite des Ofens befind- 
lich ist. 
Heizöffnungen. 
43) Heizöffnungen der Oefen, Bratöfen, Kochöfen, Kessel= und sonstigen 
Feuerungen müssen mit Inbegriff des Aschefalls mindestens 14 Centimeter 
vom Fußboden, insofern derselbe aus Balkenlagen oder Dielungen besteht, 
entfernt bleiben. 
An Heizlöchern, offenen Feuerungen und Oefen ist ein Vorpflaster oder 
eine Metallplatte in einer Breite von mindestens 42 Centimeter und zu beiden 
Seiten 28 Centimeter über die Oeffnung oder Feuerung vortretend erforderlich. 
Alle Feuerungsöffnungen und Aschenfälle sind mit eisernen Thüren zu 
verschließen. 
Hat der Ofen einen auf Füßen frei stehenden Kasten, so muß die Siche- 
rung des Fußbodens durch Estrich oder durch ein Schutzblech sich auch auf 
den Raum unter dem Ofen und rings um den Ofen herum 42 Centimeter 
breit an der Feuerseite und 28 Centimeter breit an den andern Seiten 
erstrecken. 
Hat der Ofen einen Fuß von Kacheln, so ist der untere Raum mit 
Sand oder ungebrannten Steinen auszufüllen und daunn erst der Heerd von 
gebrannten Steinen in gutem Verbande darauf zu mauern. 
Hölzerne Fußleisten hinter den Oefen sind unzulässig und dürfen sich 
der Feuerseite des Ofens nur auf eine Entfernung von 42 Centimeter, von 
den andern Seiten nur auf 28 Centimeter nähern. 
Keine Befeuerung darf unmittelbar vom Freien aus, sondern es muß 
eine jede von einem geschlossenen Raume aus erfolgen. 
Rauchröhren. 
44) Metallene Rauchröhren von Oefen oder anderen Feuerungsanlagen 
dürfen weder seitwärts durch die Umfassungsmauern unmittelbar ins Freie 
münden, noch aufwärts durch eine Zwischendecke aus Holz geführt werden, 
sondern sind innerhalb des Stockwerks nach feststehenden Schornsteinen oder 
Rauchfängen zu leiten und mit Vorrichtungen zum leichten und sicheren Rei- 
nigen zu versehen. Dabei müssen dieselben in der ganzen Länge ihres Laufs 
von allen Seiten mindesteus 56 Centimeter von jedem Holzwerk entfernt 
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