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Vorbauten.
2) Vorbauten und bauliche Anlagen jeder Art, welche über die festgesetzte
Fluchtlinie vortreten, werden nur gestattet, wenn nach dem Ermessen der Orts-
polizeibehörde im öffentlichen Interesse keine Bedenken entgegenstehen.
Freitreppen.
3) Freitreppen insbesondere dürfen bei einer Breite des Fußwegs unter
1,75 Meter nur 28 Centimeter, bei breiteren Fußwegen höchstens 56 Centi=
meter vor der Straßenfluchtlinie vortreten und müssen von allen Seiten
bestiegen werden können.
Nur bei besonderen Schwierigkeiten und dadurch erwachsenden erheblichen
Kosten darf ein Vortreten bis auf 1,27 Meter nachgegeben werden.
Bei eintretender Baufälligkeit oder bei Veränderungen vorhandener Frei-
treppen sind diejenigen, deren Anlage obiger Vorschrift nicht entsprechend ist,
zu beseitigen oder nach Vorschrift umzuändern.
Wenn Eingänge fortfallen, vor denen Treppen befindlich sind, müssen
auch die letztern beseitigt werden.
Thüren, Thorwege und Feusterladen an der Straße.
4) Bei einer Breite der Straße unter 6 Meter oder des Fußwegs unter
1,75 Meter dürfen Thüren, Thorwege und Fensterladen im Erdgeschoß, welche
unter 2,50 Meter vom Pflaster oder Erdboden entfernt sind, nicht nach Außen
aufschlagen.
Bei einer Breite des Fußwegs von mindestens 2 Meter ist bei den
Vor= und Ladenthüren und bei Gebäuden, deren besondere Bestimmung eine
Ausnahme erfordert, eine solche zulässig.
Die Thüren dürfen jedoch, an die Wand gelehnt, nur bis 10 Centimeter
und, wenn der Fußweg breiter als 3 Meter ist, nur bis auf 16 Centimeter
in zusammengeschlagenen Theilen vortreten.
Dachrinnen ohne Abfallrohre.
5) Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen ins Freie dürfen nur
dann angebracht werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Wege
und Plätze nicht trifft.
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