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Wasserabfluß auf die Straße.
6) Zur Anlegung eines Wasserabzugs nach den Straßenrinnsteinen oder
nach den dort befindlichen Abzugsgräben ist die Genehmigung der Orts-
polizeibehörde erforderlich.
Zungenrinnsteine aus den Höfen müssen eine Breite von wenigstens
23,5 Centimeter, eine Bedeckung und an der oberen Einmündung wie an der
Ausmündung in den Straßenrinnstein oder in den öffentlichen Abzugskanal
ein festes Gitter von Eisen erhalten.
Zur Sammlung der nicht flüssigen Unreinigkeiten vor den Abzugsrinnen
sind Schlammbehälter anzulegen, deren Sohle tiefer liegen muß, als die Sohle
der Abzugsrinnen, und deren Größe dergestalt zu bemessen ist, daß der Ab-
führung von Sinkstoffen nach den Straßenrinnsteinen oder Kanälen vor-
gebeugt wird.
Kränze von Kellerfenstern.
7) Fenster= und Lichtöffnungen im Fußwege müssen in gleicher Höhe
mit dem Pflaster mit eisernen Gittern oder Platten bedeckt sein, deren Oeff-
nungen 3 Centimeter nicht übersteigen. Für Kränze vor Kellerfenstern und
ähnlichen Anlagen, welche in den Fußweg vortreten, geben die Vorschriften
unter Ziffer 3 dieses Paragraphen das zulässige Maß an.
Besondere Vorschriften in Bezug auf Stellung und Aeußeres der baulichen Anlagen.
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Aus Rücksichten für die Stellung und das Aeußere der baulichen An-
lagen ist zu beachten:
Lage an oder Zugang zu der öffentlichen Straße.
1) Die Gebäude dürfen, soweit sie nicht zu den in § 3 Ziff. 1 des
Gesetzes vom 11. Mai 1869 aufgeführten gehören, in der Regel nur auf
Grundstücken errichtet werden, welche von einer öffentlichen Straße oder von
einem öffentlichen Platze eine hinreichende Zufahrt haben.
Die letztere muß überall mindestens 5 Meter breit sein.
Stellung der Gebände zur Straße.
2) Die Fluchtlinie der Straßen und öffentlichen Plätze bildet in der
Regel die Baulinie für die an denselben zu errichtenden Gebäude, wenn nicht
eine besondere Baulinie ortsstatutarisch festgesetzt ist. Gebäude, welche von
dieser Fluchtlinie zurückgerückt werden, sind in der Regel parallel zu derselben
zu stellen.