Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Genehmigung des fraglichen Baues etwa gestellten besonderen Bedingungen 
genügt worden ist, sowie ob überhaupt der Bau dem genehmigten Risse allent- 
halben entspricht, bezüglich was in der einen oder andern Hinsicht entweder 
noch zu geschehen hat, oder anders herzustellen ist, bevor die obrigkeitliche Er- 
laubniß zur Ingebrauchnahme ertheilt werden kann. Der Sachverständige hat 
daher den Bau in allen seinen Theilen, insbesondere aber hinsichtlich der 
Feuerungsanlagen, mit Sorgfalt und Genauigkeit zu prüfen und dabei den 
genehmigten Riß zu Grunde zu legen. 
Sollten bei dieser Revision Baumängel vorgefunden werden, deren Be- 
seitigung nach dem Gutachten des zugezogenen Sachverständigen oder des Feuer- 
stättebesichtigers unbedingt erforderlich ist, so hat eine Nachrevision in dieser 
Beziehung seiner Zeit stattzufinden. 
Unter keinerlei Umständen dürfen Vorrichtungen zur Feuerung, Schorn- 
steine, Kamine, Heerde 2c. in Gebrauch genommen werden, bevor dieselben durch 
den Sachverständigen oder den Feuerstättebesichtiger als zulässig befunden 
worden sind. 
Strafbestimmungen. 
(Zu § 7, 8, 9 des cit. Gesetzes.) 
Bauunternehmer (Bauherren), Baumeister und Baugewerke, welche den 
Bestimmungen in den §§ 1—14 zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe 
bis zu 30 Mark oder in verhältnißmäßige Haftstrafe, sofern nicht die 88 330, 
367 (Nr. 13, 14, 15), 368 (Nr. 3, 4), 369 (Nr. 3) des Reichsstrafgesetz- 
buchs, bezüglich die durch das letztere theilweise modificirten, in dem Gesetze 
vom 11. Mai 1869 enthaltenen Strafvorschriften Anwendung zu finden haben. 
Bauerlaubniß bei von Großherzoglichen Behörden auszuführenden Bauten. 
16. 
(Zu § 10 des cit. Gesetzes.) 
In Betreff der von Großherzoglichen Behörden auszuführenden Bauten 
bewendet es bei der Ministerialbekanntmachung vom 31. August 1870 (Reg.-Bl. 
S. 84) und dem desfalls im Instruktionswege geordneten Verfahren. 
Abänderung bestehender ortsstatutarischer Vorschriften. 
§ 17. 
Soweit ortsstatutarische Bestimmungen, welche geringere Anforderungen 
in baupolizeilicher Beziehung enthalten, durch die Ministerialverordnung vom
	        
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