Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 2. 
Jrsche Die Anstalt versichert gegen Schäden, welche durch Feuer, ohne Unterschied 
Umfang. der Entstehungsursache, oder durch die zur Bewältigung eines Brandes amtlich 
getroffenen oder nachträglich gebilligten Maßregeln an den bei ihr versicherten 
Gebäunden nebst Zubehör herbeigeführt worden sind. 
§ 3. 
Blitzschläge, Die durch nicht zündende Blitzschläge oder durch Breungas-Explosionen 
Erplosionen entstehenden Schäden werden den Brandschäden gleich geachtet. Bei anderen 
Explosionen werden dagegen von der Anstalt nur solche Schäden vergütet, 
welche durch etwaigen Brand verursacht sind. 
84. 
Versche- Alle mit Grundmauerwerk und mit einem Dach versehene Gebäude des 
rungGroßherzogthums, soweit sie nicht in den nachstehenden §§ 5, 6 und 8 beson- 
ders ausgenommen werden, sind in der Landesanstalt mindestens zu Fünf 
Zehntheilen des katastrirten Jetztwerthes (8 34) ausschließlich Mauerwerks (8 9) 
zu versichern. 
Diese Bestimmung findet auf die im Eigenthum oder in der ausschließ- 
lichen Benutzung des Deutschen Reichs befindlichen, sowie auf die zu dem 
Großherzoglichen Krongute gehörigen Gebäude keine Anwendung. Es können 
jedoch diese Gebäunde auf Antrag der zuständigen Behörden in der Landesanstalt 
versichert werden, sofern sie nicht nach § 6 überhaupt ausgeschlossen sind. 
§ 5. 
Zur Versiche. Nicht versicherungspflichtig, aber auf Antrag des Eigenthümers zur Auf- 
iruug, gerlhr nahme in die Landesanstalt geeignet sind: 
pflichtig. a) Gebände, deren Aufbau noch nicht vollendet ist, welche aber mit blei— 
bender Dachung schon versehen sind (88 28 unter b, 41, 94); 
b) Garten= und Feldhäuser, wenn sie nicht zugleich zum Bewohnen oder 
zu gewerblichen Zwecken eingerichtet sind; 
) Begräbnißgebäude ohne Feuerungsanlage; 
d) außerhalb eines Gebäudes freistehende massive Schornsteine und massive, 
d. h. aus Stein oder Metall bestehende Gebäude, wenn der Jetztwerth 
(§ 34) der verbrennbaren Theile derselben weniger als Fünfzig Mark 
beträgt; 
e) mit Dach versehene Ueberbrückungen;
	        
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