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Der Austritt erfolgt, wenn nicht ein Anderes nachgesucht und vom Staats-
Ministerium genehmigt wird, erst am Schlusse desjenigen Kalenderjahres, welches
auf das Jahr folgt, während dessen der Antrag gestellt wird, jedenfalls aber
erst nachdem die Bescheinigung der Unterpfands-Behörde über die Pfandfreiheit
oder über die Zustimmung der Pfandgläubiger beigebracht ist.
8 16.
Bei anderen Versicherungs-Anstalten, als der Landesanstalt, dürfen unter,
Beachtung der dafür bestehenden Vorschriften gegen Brandschäden versichert rungen.
werden:
a) die nach § 6 von der Versicherung bei der Landesanstalt ausgeschlossenen
Gebäude,
b) die nach § 5 und § 8 aufnahmefähigen, aber nicht versicherungspflichtigen
Gebäude, so lange sie nicht bei der Landesanstalt versichert sind,
zu a. und b. bis zur Höhe der von verpflichteten Sachverständigen
ermittelten Würderungswerthe der Gebäude;
JP0) die bei der Landesanstalt ausgenommenen Gebäude bis zur Höhe des-
jenigen Theiles ihres katastrirten Jetztwerthes (§ 34), mit welchem sie
bei der Landesanstalt nicht versichert sind.
Uebersteigt die Gesammtversicherung eines Gebäudes den katastrirten
Jetztwerth desselben, so erlischt mit dem Eintritt der Ueberversicherung
die Verpflichtung der Landesanstalt zur Zahlung der auf den überver-
sicherten Theil des Gebäudewerthes entfallenden Vergütung für Brand-
schäden.
§ 17.
Wenn bei einem Brande unversicherte unbewegliche Gegenstände, welchecutschädigung
sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Versicherung bei der Landes- eht.
anstalt überhaupt nicht eignen — z. B. Hof= und Garten-Mauern und andere Oesensände.
Umfriedigungen, Brunnen, Pflanzungen — in Folge der zur Löschung des
Feuers amtlich getroffenen oder nachträglich gebilligten Anstalten niedergerissen
oder beschädigt wurden, ist der hierdurch entstandene Schaden, nach den in
Gemäßheit der §§ 65 flg. durch Sachverständige abzuschätzenden Kosten der
Wiederherstellung in den vorigen Stand, dem Eigenthümer der beschädigten
Gegenstände von der Landesanstalt zu vergüten, ohne Rücksicht darauf, ob und
mit welchem Aufwande die Wiederherstellung derselben erfolgt.