Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Der Austritt erfolgt, wenn nicht ein Anderes nachgesucht und vom Staats- 
Ministerium genehmigt wird, erst am Schlusse desjenigen Kalenderjahres, welches 
auf das Jahr folgt, während dessen der Antrag gestellt wird, jedenfalls aber 
erst nachdem die Bescheinigung der Unterpfands-Behörde über die Pfandfreiheit 
oder über die Zustimmung der Pfandgläubiger beigebracht ist. 
8 16. 
Bei anderen Versicherungs-Anstalten, als der Landesanstalt, dürfen unter, 
Beachtung der dafür bestehenden Vorschriften gegen Brandschäden versichert rungen. 
werden: 
a) die nach § 6 von der Versicherung bei der Landesanstalt ausgeschlossenen 
Gebäude, 
b) die nach § 5 und § 8 aufnahmefähigen, aber nicht versicherungspflichtigen 
Gebäude, so lange sie nicht bei der Landesanstalt versichert sind, 
zu a. und b. bis zur Höhe der von verpflichteten Sachverständigen 
ermittelten Würderungswerthe der Gebäude; 
JP0) die bei der Landesanstalt ausgenommenen Gebäude bis zur Höhe des- 
jenigen Theiles ihres katastrirten Jetztwerthes (§ 34), mit welchem sie 
bei der Landesanstalt nicht versichert sind. 
Uebersteigt die Gesammtversicherung eines Gebäudes den katastrirten 
Jetztwerth desselben, so erlischt mit dem Eintritt der Ueberversicherung 
die Verpflichtung der Landesanstalt zur Zahlung der auf den überver- 
sicherten Theil des Gebäudewerthes entfallenden Vergütung für Brand- 
schäden. 
§ 17. 
Wenn bei einem Brande unversicherte unbewegliche Gegenstände, welchecutschädigung 
sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Versicherung bei der Landes- eht. 
anstalt überhaupt nicht eignen — z. B. Hof= und Garten-Mauern und andere Oesensände. 
Umfriedigungen, Brunnen, Pflanzungen — in Folge der zur Löschung des 
Feuers amtlich getroffenen oder nachträglich gebilligten Anstalten niedergerissen 
oder beschädigt wurden, ist der hierdurch entstandene Schaden, nach den in 
Gemäßheit der §§ 65 flg. durch Sachverständige abzuschätzenden Kosten der 
Wiederherstellung in den vorigen Stand, dem Eigenthümer der beschädigten 
Gegenstände von der Landesanstalt zu vergüten, ohne Rücksicht darauf, ob und 
mit welchem Aufwande die Wiederherstellung derselben erfolgt.
	        
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