Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Versiche- 
rungewerthe 
— 
Gebäude. 
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c) daß alle Gebäude einer Hofraithe, welche in unmittelbarem Zusammen- 
hange mit einander stehen oder weniger als fünf Meter von einander 
entfernt sind, stets in diejenige Klasse einzustellen sind, welcher das 
feuergefährlichste unter ihnen angehört, wenn nicht die Gebäude mit 
harter Dachung versehen und von den feuergefährlicheren innerhalb 
jener Entfernung durch eine vorschriftsmäßige Brandmauer geschieden 
sind. Eine Ausnahme hiervon zu gestatten ist das Staats-Ministerium 
in Fällen befugt, in welchen das feuergefährlichste Gebäude der Klasse II 
oder III (§ 38) angehört, wenn der Werth und Umfang desselben im 
Verhältnisse zu den übrigen Gebäuden von untergeordneter Bedentung ist. 
Stehen neben den zur Versicherung bei der Landesanstalt bestimmten 
Gebäuden innerhalb der Entfernung von fünf Meter Gebäude der- 
selben Hofraithe, welche auf dem Grunde des § 5 oder des § 6 unter 
d bis k bei der Landesanstalt nicht versichert sind, so ist das seiner 
Bauart und seiner Benutzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
zufolge feuergefährlichste Gebäude für die Klassenbestimmung maßgebend, 
sofern nicht das zu versichernde Gebäude mit harter Dachung versehen 
und durch eine vorschriftsmäßige Brandmauer abgeschieden ist. 
Die Gebäude mehrerer an einander grenzender Hofraithen sind, 
wenn der Eigenthümer oder Miteigenthümer der einen Hofraithe zugleich 
Eigenthümer oder Miteigenthümer der anderen Hofraithe ist, den Ge- 
bäuden nur einer Hofraithe im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
gleich zu behandeln. 
§ 41. 
Im Falle der Versicherung eines Neubaues oder eines Vergrößerungs- 
baues vor der Vollendung (§ 5ha) ist dem Antragsteller überlassen, die Ver- 
sicherung des unvollendeten Gebäudes oder Gebäudetheiles auf dem Grunde 
einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes (8§ 31 bis 40) bewirkten Würde- 
rung desselben nach seinem jeweiligen Bestande, oder auf dem Grunde eigener 
Angabe des nach § 37 abgerundeten künftigen Werthes des Gebäudes, ohne 
Rücksicht auf den Werth seines jeweiligen Bestandes, zu bewirken. Letzternfalls 
bleibt jedoch die Prüfung der Werthangabe dem Staats-Ministerium vorbehalten 
und wird im Falle eines Brandschadens der — auf Kosten des Versicherten 
zu ermittelnde — nachweisliche wirkliche Werth zur Zeit des Brandschadens 
bei der Berechnung der Schadenvergütung zum Grunde gelegt. Vergl. § 72.
	        
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