Versiche-
rungewerthe
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Gebäude.
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c) daß alle Gebäude einer Hofraithe, welche in unmittelbarem Zusammen-
hange mit einander stehen oder weniger als fünf Meter von einander
entfernt sind, stets in diejenige Klasse einzustellen sind, welcher das
feuergefährlichste unter ihnen angehört, wenn nicht die Gebäude mit
harter Dachung versehen und von den feuergefährlicheren innerhalb
jener Entfernung durch eine vorschriftsmäßige Brandmauer geschieden
sind. Eine Ausnahme hiervon zu gestatten ist das Staats-Ministerium
in Fällen befugt, in welchen das feuergefährlichste Gebäude der Klasse II
oder III (§ 38) angehört, wenn der Werth und Umfang desselben im
Verhältnisse zu den übrigen Gebäuden von untergeordneter Bedentung ist.
Stehen neben den zur Versicherung bei der Landesanstalt bestimmten
Gebäuden innerhalb der Entfernung von fünf Meter Gebäude der-
selben Hofraithe, welche auf dem Grunde des § 5 oder des § 6 unter
d bis k bei der Landesanstalt nicht versichert sind, so ist das seiner
Bauart und seiner Benutzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zufolge feuergefährlichste Gebäude für die Klassenbestimmung maßgebend,
sofern nicht das zu versichernde Gebäude mit harter Dachung versehen
und durch eine vorschriftsmäßige Brandmauer abgeschieden ist.
Die Gebäude mehrerer an einander grenzender Hofraithen sind,
wenn der Eigenthümer oder Miteigenthümer der einen Hofraithe zugleich
Eigenthümer oder Miteigenthümer der anderen Hofraithe ist, den Ge-
bäuden nur einer Hofraithe im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
gleich zu behandeln.
§ 41.
Im Falle der Versicherung eines Neubaues oder eines Vergrößerungs-
baues vor der Vollendung (§ 5ha) ist dem Antragsteller überlassen, die Ver-
sicherung des unvollendeten Gebäudes oder Gebäudetheiles auf dem Grunde
einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes (8§ 31 bis 40) bewirkten Würde-
rung desselben nach seinem jeweiligen Bestande, oder auf dem Grunde eigener
Angabe des nach § 37 abgerundeten künftigen Werthes des Gebäudes, ohne
Rücksicht auf den Werth seines jeweiligen Bestandes, zu bewirken. Letzternfalls
bleibt jedoch die Prüfung der Werthangabe dem Staats-Ministerium vorbehalten
und wird im Falle eines Brandschadens der — auf Kosten des Versicherten
zu ermittelnde — nachweisliche wirkliche Werth zur Zeit des Brandschadens
bei der Berechnung der Schadenvergütung zum Grunde gelegt. Vergl. § 72.