Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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tragenden Staats-Baubeamten ausgeführt, welcher die mit der ersten Würderung 
und Klasseneinstellung beauftragten beiden Baugewerken soweit thunlich zu- 
zuziehen und dieselben mit ihrer berathenden Stimme zu hören hat. 
8 54. 
Das dem Eigenthümer des Gebäudes bekannt zu machende Ergebniß der 
anderweiten Würderung und Klassenfeststellung ist für die Versicherung maß- 
gebend, ohne daß weitere Einwendungen dagegen stattfinden. 
55. 
Giltigleits- Die Versicherung tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 12 und im 
Fitrder §* 56, sofort in Kraft, nachdem das Ergebniß der Würderung und Klassen- 
a einstellung von dem Eigenthümer des Gebäudes anerkannt oder für anerkannt 
zu achten oder durch anderweite Würderung festgestellt und bei Neuversicherungen 
eine Erklärung über die Versicherungsquote und die Mitversicherung des Mauer- 
werks abgegeben oder für abgegeben zu achten ist. 
Dies gilt auch in dem Falle, wenn die auerkennende Erklärung des 
Versicherten abgegeben oder für abgegeben zu achten ist, aber Bedenken des 
Rechnungsamtes gegen die Richtigkeit der Würderung oder der Klassenein- 
stellung bestehen, vorbehaltlich der späteren Aenderung der Versicherungssumme 
und der Beitragseinheiten, wenn diese Bedenken nach § 53 weiter verfolgt 
und ganz oder zum Theil begründet befunden werden. 
§ 56. 
Hinsichtlich der in § 5 unter 8 bezeichneten Gebäude tritt jedoch sowohl 
die Neuversicherung als auch jede Versicherungsänderung erst mit der Be- 
händigung des Versicherungsscheines (§ 59) in Kreaft. 
§ 57. 
Die hiernach (§§ 55 und 56) in Kraft tretende Versicherung ist für den 
Versicherten und für jeden späteren Eigenthümer des Gebändes bindend, so 
lange eine Aenderung nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht statt- 
gefunden hat. 
8 658. 
Orts· Nach Beendigung jeder allgemeinen Neuwürderung und Klasseneinstellung 
Versschemugs der Gebände eines Gemeindebezirks (§ 27), sowie des hieran nach 88 49 bis
	        
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