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Die Rechnungsämter können ermächtigt werden, die Feststellung und
Würdexung des Braudschadens ohne persönliche Autheilnahme eines Beamten
bewirken zu lassen, wenn der Brandschaden voraussichtlich dreihundert Mark
nicht erreicht und die Feststellung desselben keine besonderen Schwierigkeiten
darbietet.
8 62.
Erklären die Baugewerken sich für die Würderung des Schadens an
einzelnen Versicherungs-Gegenständen als nicht ausreichend sachverständig oder
ist das Rechnungsamt hiervon überzeugt, so ist nach Wahl oder mit Genehmi-
gung des letzteren ein für die Schadenwürderung bezüglich jener Gegenstände
geeigneter besonderer Sachverständiger, von dessen Verpflichtung mit Zustim-
mung des Beschädigten abgesehen werden kann, zuzuziehen und dessen Ausspruch
der Schadenwürderung hinsichtlich dieser Gegenstände zu Grunde zu legen.
8 63.
Aufräumen Die Eigenthümer der beschädigten Gebände sind verpflichtet, selbst oder
der rand auf ihre Kosten für das zur Feststellung und Würderung des Schadens nach
dem Urtheile der Baugewerken erforderliche Aufräumen der Brandstätte auf
Anforderung der Baugewerken zu sorgen oder die für solche Arbeiten vom
Rechnungsamte bestrittenen Verläge zu erstatten und auf ihre Brandschaden-
Vergütungen sich aufrechnen zu lassen.
864.
Verbot der Vor erfolgter Schadenwürderung und vor der Anerkennung ihres Ergeb-
Vwerung ernisses durch den Brandbeschädigten (6 75) ist dem letzteren die eigenmächtige
Ler drn Entfernung nicht völlig zerstörter Theile der versicherten Gegenstände, sowie
nme das Abtragen oder Niederreißen stehen gebliebener Gebäudetheile, überhaupt
jede werthmindernde Veränderung der Brandstätte nicht gestattet.
Die Einhaltung dieser Vorschrift kann vom Bezirks-Rechnungsamte im
Falle des § 74 bis zur Eröffnung über die endliche Feststellung der Schaden-
vergütung (§ 78) verlangt werden.
Versicherte, welche selbst oder durch Andere obigem Verbote zuwiderhandeln
und sich auf solche Weise einen unerlanbten Vortheil zu verschaffen suchen,
haben nicht nur zu erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie ver-
fahren wird, sondern sich auch die Kürzung der ihnen zukommenden Vergütungs-
summe nach Höhe desjenigen Betrags gefallen zu lassen, um welchen durch
ihre verbotswidrige Handlung der Schaden erhöht erscheint.