Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Die Rechnungsämter können ermächtigt werden, die Feststellung und 
Würdexung des Braudschadens ohne persönliche Autheilnahme eines Beamten 
bewirken zu lassen, wenn der Brandschaden voraussichtlich dreihundert Mark 
nicht erreicht und die Feststellung desselben keine besonderen Schwierigkeiten 
darbietet. 
8 62. 
Erklären die Baugewerken sich für die Würderung des Schadens an 
einzelnen Versicherungs-Gegenständen als nicht ausreichend sachverständig oder 
ist das Rechnungsamt hiervon überzeugt, so ist nach Wahl oder mit Genehmi- 
gung des letzteren ein für die Schadenwürderung bezüglich jener Gegenstände 
geeigneter besonderer Sachverständiger, von dessen Verpflichtung mit Zustim- 
mung des Beschädigten abgesehen werden kann, zuzuziehen und dessen Ausspruch 
der Schadenwürderung hinsichtlich dieser Gegenstände zu Grunde zu legen. 
8 63. 
Aufräumen Die Eigenthümer der beschädigten Gebände sind verpflichtet, selbst oder 
der rand auf ihre Kosten für das zur Feststellung und Würderung des Schadens nach 
dem Urtheile der Baugewerken erforderliche Aufräumen der Brandstätte auf 
Anforderung der Baugewerken zu sorgen oder die für solche Arbeiten vom 
Rechnungsamte bestrittenen Verläge zu erstatten und auf ihre Brandschaden- 
Vergütungen sich aufrechnen zu lassen. 
864. 
Verbot der Vor erfolgter Schadenwürderung und vor der Anerkennung ihres Ergeb- 
Vwerung ernisses durch den Brandbeschädigten (6 75) ist dem letzteren die eigenmächtige 
Ler drn Entfernung nicht völlig zerstörter Theile der versicherten Gegenstände, sowie 
nme das Abtragen oder Niederreißen stehen gebliebener Gebäudetheile, überhaupt 
jede werthmindernde Veränderung der Brandstätte nicht gestattet. 
Die Einhaltung dieser Vorschrift kann vom Bezirks-Rechnungsamte im 
Falle des § 74 bis zur Eröffnung über die endliche Feststellung der Schaden- 
vergütung (§ 78) verlangt werden. 
Versicherte, welche selbst oder durch Andere obigem Verbote zuwiderhandeln 
und sich auf solche Weise einen unerlanbten Vortheil zu verschaffen suchen, 
haben nicht nur zu erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie ver- 
fahren wird, sondern sich auch die Kürzung der ihnen zukommenden Vergütungs- 
summe nach Höhe desjenigen Betrags gefallen zu lassen, um welchen durch 
ihre verbotswidrige Handlung der Schaden erhöht erscheint.
	        
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