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der aus der Landesanstalt zu zahlenden Brandschaden-Vergütung nach der Vor-
schrift im § 79 nicht innerhalb fünf Jahren, vom Tage des Brandschadens
ab, erfolgt, erlischt der Anspruch des Versicherten auf diese Vergütung oder
auf den noch nicht ausgezahlten Theil derselben.
8 82.
Wird der Wiederaufbau des abgebrannten Gebändes in der seitherigen ——iie
Ausdehnung auf dem Grundstücke, auf welchem dasselbe gestanden hat, von und 15
der zuständigen Behörde nicht gestattet, so ist die Brandschaden-Vergütung ohne älle, wenn
den Nachweis der Verwendung, unter Berücksichtigung etwa vorhandener Pfand-aufban am.
rechte (88 170 und 320 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839), an den Be= wird.
schädigten zur Auszahlung zu bringen.
§ 83.
Die nach § 79 nachzuweisende Verwendung kann, statt für den Wieder-Wiederaufbau
aufban eines ganz oder zum Theil abgebrannten Gebäudes, für einen Neuban b
oder Vergrößerungsbau anderer Art auf dem Grundstücke, auf welchem das ## hue.
abgebrannte Gebäude stand, oder auf einem anderen Grundstücke erfolgen.
Wird der Bau auf einem anderen Grundstücke ausgeführt und ist das
Grundstück, auf welchem das brandbeschädigte Gebäude stand, verpfändet, so
kann die Auszahlung der Brandschaden-Vergütung nur erfolgen, wenn der
Pfandgläubiger einwilligt oder den Bestimmungen in § 321 des Gesetzes vom
6. Mai 1839 genügt ist.
Wird aber der Bau außerhalb des Gemeindebezirks ausgeführt, welchem
das abgebrannte Gebände angehörte, so ist zur Auszahlung der Brandschaden-
Vergütung die besondere Genehmigung des Staats-Ministeriums und, wenn
das Gebäude verpfändet war, die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich.
8 84.
Wer vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit den Brand eines bei dervraudstistung,
Landesanstalt versicherten Gebäudes verursacht oder der Theilnahme an einerl
solchen Handlung oder der strafbaren Unterlassung rechtzeitiger Anzeige der- zund Vern
selben sich schuldig macht, verliert jeden durch den Brand ihm etwa erwachsenden Fprüche.
eigenen Anspruch auf Schadenvergütung gegen die Landesanstalt. In wie weit
derselbe jedoch, der Letzteren gegenüber, zum Ersatze des ihr durch diesen Brand
verursachten gesammten Aufwandes nebst Zinsen außerdem noch verpflichtet sei,
ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
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