Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 85. 
Abtretung der Alle Rechte und Ansprüche des Versicherten an Dritte auf Ersatz des 
uerche Brandschadens an bei der Landesanstalt versicherten Gebänden gehen mit ihrer 
rien #. Entstehung kraft Gesetzes bis zur Höhe der Brandschaden-Vergütung auf diese 
die Anstalt. Anstalt über, welche hierdurch das Recht erwirbt, sich wegen der endgiltig fest- 
gestellten Vergütung hieraus zu befriedigen. 
8 86. 
ertaschi- Für die Rechte der Pfandgläubiger im Falle des Brandes eines bei der 
an nenn Landesanstalt versicherten Gebäudes bleiben die Bestimmungen des Gesetzes 
#eettder über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 und 
soeiel des Gesetzes vom 20. März 1839 (vergl. § 112) maßgebend. 
  
IV. Versicherungsbeiträge und Reservefonds. 
§ 87. 
— Die Mittel zur Deckung aller der Landesanstalt obliegenden Ausgaben 
und au 
uns a werden von den bei ihr Versicherten durch ordentliche und außerordent- 
Jersiche= liche Versicherungsbeiträge aufgebracht, welche nach der Höhe der Versicherungs- 
beitröge. summen und nach der Feuergefährlichkeits-Klasse der versicherten Gebände (8 38) 
bemessen werden. 
8 88. 
Neservefonds. Etwaige Ueberschüsse, welche diese Beiträge und andere Jahres-Einnahmen 
der Landesanstalt ohne Berücksichtigung erwachsener, aber noch nicht gezahlter 
Brandschaden-Vergütungen ergeben, fließen am Schlusse jedes Kalender-Jahres 
zum Reservefonds der Landesanstalt, welcher dazu bestimmt ist, zur Zahlung 
fälliger Brandschaden-Vergütungen bei Bedarf nach Maßgabe der Bestimmungen 
in den §§ 99 bis 105 mit verwendet zu werden. 
889. 
siih Die verzinsliche Ausleihung der Geldbestände der Anstalt hat in einer für 
brsead 1 Anlagen aus der Staatskasse zulässigen Weise zu erfolgen. 
Anstalt 
8 90. 
eitr r Die Versicherungsbeiträge werden nach Einheiten umgelegt, welche für 
lt- je Einhundert Mark Versicherungssumme nach Maßgabe der Klasse des ver- 
sicherten Gebändes festgestellt sind.
	        
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