Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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sind die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Gesetzes unverändert und 
so lange fort zu entrichten, bis nach erfolgtem Wiederaufbau oder Neubau, 
auf dem Grunde neuer Würderung und Versicherung, die künftige Beitrags- 
Einheit anderweit festgestellt oder bis die im § 81 bestimmte Frist von fünf 
Jahren abgelaufen ist. 
Dem Ermessen des Staats-Ministeriums bleibt vorbehalten, bei Total- 
Brandschäden in Fällen, in welchen seit dem Tage des erwachsenen Brand- 
schadens mindestens zwölf Monate abgelaufen sind, ohne daß ein Ersatzbau 
begonnen ist, auf Antrag ausnahmsweise von der Erhebung der nach Ablauf 
dieser Jahresfrist fällig werdenden Versicherungsbeiträge ganz oder zum Theil 
bis zu der Zeit abzusehen, zu welcher der Ersatzbau begonnen wird. 
8 96. 
Rückgewähr bezahlter Versicherungsbeiträge von abgängigen Gebäuden zeine Rüd- 
oder Gebäudetheilen, deren Abmeldung bei dem Gemeindevorstande oder Be- bezailen Bei- 
zirks-Rechnungsamte nicht rechtzeitig erfolgt ist, findet nicht Statt. trage. 
Dies gilt namentlich auch im Falle des § 13, Schlußsatz, wenn bei nicht 
rechtzeitiger Anmeldung der dort bezeichneten Veränderungen die Forterhebung 
des Versicherungsbeitrags bewirkt worden ist, während die aus der Versicherung 
entspringenden Ansprüche des Gebäude-Eigenthümers erloschen sind. 
§ 97. 
Jeder Versicherte ist verpflichtet, seine Versicherungsbeiträge binnen vier zahiungese 
Wochen, vom Fälligkeitstage ab, in ungetrennter Summe an die Orts-Steuer= die deei- 
einnahme desjenigen Gemeindebezirks, zu welchem die betreffenden Gebäude zwniph der 
gehören, oder soweit dies hinsichtlich gewisser Gebände durch das Staats- astü 
Ministerium besonders angeordnet ist, an die Hauptkasse unmittelbar zu entrichten. 
Ist das versicherte Gebäude im Eigenthum Mehrerer, so haftet jeder der- 
selben für den ganzen Versicherungsbeitrag. 
Die Beitreibung verbliebener Rückstände erfolgt nach den bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
8 98. 
In jedem Kalender-Jahre, und zwar regelmäßig in der ersten Hälfte Ordentlicher 
desselben ist ein ordentlicher Versicherungsbeitrag im Betrage einer Vbres. 
Beitrags-Einheit (§ 91) zur Landesanstalt auszuschreiben und zu erheben. 
Der Ertrag daraus dient zunächst zur Deckung des laufenden Bedarfs der Anstalt.
	        
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